Insolvenzordnung - InsO | § 136 Stille Gesellschaft
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung die stille Gesellschaft aufgelöst worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist.
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5 Artikel zitieren § 136 InsO.
Insolvenzanfechtungsrecht
31.07.2021
Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, ve
Rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag ermöglicht keine Insolvenzanfechtung
21.11.2010
BGH-Urteil vom 20.11.2001 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
- 3.2.7. Anfechtbarkeit bei stillem Gesellschafter, § 136 InsO
05.11.2010
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtungsrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
- 3.2.6. Anfechtung im Zusammenhang mit Darlehen für die Gesellschaft, § 135 Abs. 1 InsO
08.09.2010
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtungsrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Göttinger Gruppe – Securenta AG – Anmeldung der Insolvenzforderungen
28.07.2007
Beratung zum Anlegerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2006 - II ZR 357/03
bei uns veröffentlicht am 30.01.2006
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 357/03 Verkündet am: 30. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2000 - II ZR 218/00
bei uns veröffentlicht am 27.11.2000
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 218/00 Verkündet am: 27. November 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2017 - IX ZR 218/16
bei uns veröffentlicht am 23.11.2017
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. August 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückge
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - II ZR 310/14
bei uns veröffentlicht am 22.09.2015
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 3 1 0 / 1 4 vom 22. September 2015 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reicha
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2015 - IX ZR 196/13
bei uns veröffentlicht am 30.04.2015
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR196/13 vom 30. April 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Die Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens binnen
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Okt. 2005 - 3 U 101/05
bei uns veröffentlicht am 19.10.2005
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 13. Januar 2005 - Az.: 3 O 539/04 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Da