Insolvenzordnung - InsO | § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren

(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.

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Insolvenzrecht: Zu den Voraussetzungen der Aufrechnung einer Forderung

08.08.2014

Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung der Masse gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag wirksam aufrechnen, sofern dies nicht der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zuwiderläuft.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Bei der bewussten Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung liegt Unentgeltlichkeit vor

28.08.2013

Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung eines gesellschaftsrechtlichen Scheinauseinandersetzungsguthaben als unentgeltliche Leistung anfechten.
Insolvenzrecht

Insolvenzanfechtung: Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung

11.06.2013

zu den Voraussetzungen einer entgeltlichen Leistung des Schuldners-BGH vom 18.04.2013-Az:IX ZR 90/10
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines Kaufvertrages ab

19.03.2013

hat er Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung- BGH vom 07.02.2013-Az:IX ZR 218/11
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren

20.10.2011

Aufrechnung des FA gegen den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs.1 Nr.1 InsO entgegen-BFH vom 23.02.11-AZ:I R 20/10
Insolvenzrecht

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Insolvenzordnung - InsO | § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung


(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, 1. wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,2. wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens vo

Insolvenzordnung - InsO | § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter


(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, sowei
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 45 Umrechnung von Forderungen


Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in

Insolvenzordnung - InsO | § 41 Nicht fällige Forderungen


(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig. (2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröf

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71 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2013 - IX ZR 90/10

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 90/10 Verkündet am: 18. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1 Be

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2011 - IV ZR 177/09

bei uns veröffentlicht am 20.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 177/09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VAG § 77

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2013 - IX ZR 191/12

bei uns veröffentlicht am 07.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 191/12 Verkündet am: 7. Mai 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 94, 96 Abs. 1 Nr

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2007 - VII ZR 165/05

bei uns veröffentlicht am 11.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 165/05 Verkündet am: 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2011 - IX ZR 10/11

bei uns veröffentlicht am 20.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 10/11 Verkündet am: 20. Oktober 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 96 Abs. 1 Nr.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2012 - IX ZR 9/12

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 9/12 Verkündet am: 13. Dezember 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 38, 108 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2009 - IX ZR 217/07

bei uns veröffentlicht am 08.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 217/07 Verkündet am: 8. Januar 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2005 - VII ZR 117/03

bei uns veröffentlicht am 22.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 117/03 Verkündet am: 22. September 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2005 - IX ZR 184/04

bei uns veröffentlicht am 29.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 184/04 Verkündet am: 29. September 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 131 Ab

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2009 - IX ZR 112/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 112/08 vom 24. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 166 Abs. 2 Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06

bei uns veröffentlicht am 14.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/06 Verkündet am: 14. Juni 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, §

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2011 - VIII ZR 295/10

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 295/10 Verkündet am: 13. April 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2004 - IX ZR 98/03

bei uns veröffentlicht am 12.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 98/03 Verkündet am: 12. Februar 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 95 Abs. 1 Sa

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2009 - IX ZR 171/08

bei uns veröffentlicht am 02.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 171/08 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. Juli 2009 b

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2009 - IX ZR 1/09

bei uns veröffentlicht am 10.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 1/09 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10

bei uns veröffentlicht am 18.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 198/10 Verkündet am: 18. Juli 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1; HGB

Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2006 - IX ZR 11/05

bei uns veröffentlicht am 09.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 11/05 Verkündet am: 9. März 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit berichtigt durch Beschl. v. 11.5.2006 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2008 - IX ZR 58/05

bei uns veröffentlicht am 12.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 58/05 vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Besch

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2006 - IX ZR 7/06

bei uns veröffentlicht am 21.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 7/06 Verkündet am: 21. Dezember 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 95 Abs. 1,

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 06. Juni 2016 - 3 U 26/16

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15.01.2016, Az. 23 O 83/15, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagten h

Finanzgericht Nürnberg Gerichtsbescheid, 18. Juli 2018 - 2 K 1311/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor 1. Der Abrechnungsbescheid über Umsatzsteuer 2013 vom 27.03.2015 und die Einspruchsentscheidung werden geändert und ein Guthaben des Klägers von 1.053,13 € festgestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Finanzgericht München Urteil, 29. Apr. 2015 - 1 K 1080/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt zu Recht Guthaben aus den

Finanzgericht München Urteil, 30. Sept. 2014 - 6 K 2816/12

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Jahr 1995 gegründeten F-Gmb

Finanzgericht München Urteil, 29. Apr. 2015 - 1 K 1080/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt zu Recht Guthaben aus den

Finanzgericht Nürnberg GeB, 18. Juli 2018 - 2 K 1311/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor 1. Der Abrechnungsbescheid über Umsatzsteuer 2013 vom 27.03.2015 und die Einspruchsentscheidung werden geändert und ein Guthaben des Klägers von 1.053,13 € festgestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kos

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Juli 2017 - 10 K 2902/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 03.02.2016 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.04.2016 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung eine

Bundesfinanzhof Beschluss, 08. März 2017 - VII R 13/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. April 2015  1 K 1080/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - IX ZR 117/16

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 117/16 Verkündet am: 15. Dezember 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 320; InsO

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 27. Okt. 2016 - L 3 R 321/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Einstellung der Verrechnung einer Forderung der Beigeladenen mit seinem Rentenanspruch.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Aug. 2016 - 2 S 279/16

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Januar 2016 - 8 K 2109/14 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverf

Landessozialgericht NRW Urteil, 14. Juni 2016 - L 18 R 1120/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zug

Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2016 - IX ZR 132/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 132/15 Verkündet am: 3. März 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 95 Abs. 1, § 96 Ab

Landessozialgericht NRW Urteil, 15. Feb. 2016 - L 3 R 464/14

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Im

Oberlandesgericht Köln Urteil, 03. Feb. 2016 - 17 U 101/14

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Oktober 2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 10. Kammer des Landgerichts Bonn – 10 O 114/14 –wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des vorbezeichneten Urteils gemäß § 3

Finanzgericht Hamburg Urteil, 25. Nov. 2015 - 6 K 167/15

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides, durch den der Beklagte Insolvenzforderungen aus Umsatzsteuer 2002 gegen Umsatzsteuerguthaben der Schuldnerin aus 2008 aufgerechnet hat. 2 Über das Verm

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 12. Nov. 2015 - I-12 U 58/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.09.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 36/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.820,99 EUR nebst Zinse

Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Nov. 2015 - VII B 69/15

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Mai 2015  9 K 9366/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Aug. 2015 - VII R 29/14

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2014  12 K 4478/11 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Landgericht Köln Urteil, 10. Aug. 2015 - 18 O 33/10

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 92.303,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 37.618,72 € seit dem 18.08.2006, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 41.602,

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. März 2015 - L 1 R 425/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im einstweilig

Landgericht Essen Urteil, 03. Feb. 2015 - 2 O 382/13

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1Tatbestand: 2Der Kläger begehrt in seiner E

Landgericht Bonn Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 28. Okt. 2014 - 10 O 114/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor 1.Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte Zug-um-Zug gegen Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialkasse des Gerüstbaus und der Unbedenklichkeitsbescheinigung der Baugenossenschaft ab dem 17.09.2013 verurteilt, a

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2014 - XII ZR 111/12

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR111/12 Verkündet am: 15. Oktober 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Landgericht Duisburg Urteil, 01. Juli 2014 - 24 O 85/12

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand 1Der Kläger begehrt von der Beklagten aus

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2014 - IX ZR 118/12

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR118/12 Verkündet am: 8. Mai 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 387; InsO § 178 Abs

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 29. Jan. 2014 - 2 W 4/14

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 09.12.2013 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.11.2013 - 12 O 228/13 -  wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Landgericht Düsseldorf Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 21. Jan. 2014 - 7 O 94/13 U.

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor Die Beklagten zu 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen. Die Beklagten zu 3.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Okt. 2013 - L 6 R 163/13

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 08.03.2013 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 23. Okt. 2013 - 4 K 186/11

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufrechnung eines Umsatzsteuerguthabens nebst Zinsen des Klägers

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Aug. 2012 - 3 K 1201/11

bei uns veröffentlicht am 15.08.2012

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids. 2 Der Beklagte änderte mit Bescheiden vom 30. Januar 2009 gegenüber dem Kläger die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2004 und 2005. Hierbei berücksichtigte er

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(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig. (2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des...
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer...