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Rechtsgebiet

Erbschein und Nachlass

80 von 693 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Der Erbschein ist das zentrale amtliche Legitimationspapier im Erbrecht. Da das Erbe mit dem Tod automatisch auf den Erben übergeht, muss dieser Banken und dem Grundbuchamt rechtssicher nachweisen, dass er der wahre Rechtsnachfolger ist. Dies geschieht über den Erbschein des Nachlassgerichts.

Die Grundlagen sind in den §§ 2353 ff. BGB normiert. Das Nachlassgericht stellt den Erbschein auf Antrag aus und bezeugt darin verbindlich, wer Erbe ist und wie groß der Erbteil ausfällt (§ 2353 BGB). Der juristische Mehrwert liegt im öffentlichen Glauben (§§ 2365, 2366 BGB): Wer gutgläubig auf die Angaben im Erbschein vertraut und an den dort ausgewiesenen Erben zahlt, wird rechtlich geschützt – selbst wenn sich später herausstellt, dass der Erbschein wegen eines falschen Testaments falsch war.

Ein Erbschein ist jedoch nicht immer erforderlich und verursacht erhebliche Gebühren. Hat der Erblasser ein notarielles Testament hinterlassen, reicht dieses zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll meist völlig aus, um Konten aufzulösen (BGH-Rechtsprechung). Bei rein handschriftlichen Testamenten verlangen Banken hingegen in der Regel den Erbschein.

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Der Testamentsvollstrecker muss unmittelbar nach Annahme des Amts unverzüglich ein Verzeichnis der in seiner Verwaltung stehenden Nachlassgegenstände erstellen und bekannte Nachlassverbindlichkeiten … Weiterlesen ›

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Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in seinem Testament darum ersucht hat. Weiterlesen ›

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Häufige Rechtsfragen im Bereich Erbschein und Nachlass

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Innerhalb welcher Frist muss eine Erbschaft ausgeschlagen werden?

Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nach § 1944 Abs. 1 BGB nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt gemäß § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).

Wer ist pflichtteilsberechtigt und wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil?

Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er nach § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dasselbe Recht steht nach § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen sind.

Welche Formvorschriften gelten für ein eigenhändiges Testament?

Der Erblasser kann ein Testament nach § 2247 Abs. 1 BGB durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Gemäß § 2247 Abs. 2 BGB soll der Erblasser in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll nach § 2247 Abs. 3 S. 1 BGB den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.

Welche Auskunftsansprüche hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben?

Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, hat ihm der Erbe nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Die Kosten fallen nach § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last.

Wann werden Schenkungen des Erblassers beim Pflichtteilergänzungsanspruch berücksichtigt?

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2325 Abs. 1 BGB als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Gemäß § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB wird die Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall voll, in jedem weiteren Jahr um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt; nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB).

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im Erbschein und Nachlass

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