Rechtsgebiet
Erbschein und Nachlass
80 von 693 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Der Erbschein ist das zentrale amtliche Legitimationspapier im Erbrecht. Da das Erbe mit dem Tod automatisch auf den Erben übergeht, muss dieser Banken und dem Grundbuchamt rechtssicher nachweisen, dass er der wahre Rechtsnachfolger ist. Dies geschieht über den Erbschein des Nachlassgerichts.
Die Grundlagen sind in den §§ 2353 ff. BGB normiert. Das Nachlassgericht stellt den Erbschein auf Antrag aus und bezeugt darin verbindlich, wer Erbe ist und wie groß der Erbteil ausfällt (§ 2353 BGB). Der juristische Mehrwert liegt im öffentlichen Glauben (§§ 2365, 2366 BGB): Wer gutgläubig auf die Angaben im Erbschein vertraut und an den dort ausgewiesenen Erben zahlt, wird rechtlich geschützt – selbst wenn sich später herausstellt, dass der Erbschein wegen eines falschen Testaments falsch war.
Ein Erbschein ist jedoch nicht immer erforderlich und verursacht erhebliche Gebühren. Hat der Erblasser ein notarielles Testament hinterlassen, reicht dieses zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll meist völlig aus, um Konten aufzulösen (BGH-Rechtsprechung). Bei rein handschriftlichen Testamenten verlangen Banken hingegen in der Regel den Erbschein.
Der Testamentsvollstrecker muss unmittelbar nach Annahme des Amts unverzüglich ein Verzeichnis der in seiner Verwaltung stehenden Nachlassgegenstände erstellen und bekannte Nachlassverbindlichkeiten … Weiterlesen ›
Fehlt das Originaltestament, kann gleichwohl ein Erbschein erteilt werden. Weiterlesen ›
Das Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in seinem Testament darum ersucht hat. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Erbrecht“.
Schlüsselnormen
- § 1922 BGBGesamtrechtsnachfolge
- § 1967 BGBErbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
- § 2303 BGBPflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2314 BGBAuskunftspflicht des Erben
- § 2039 BGBNachlassforderungen
- § 2325 BGBPflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
- § 2038 BGBGemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 1968 BGBBeerdigungskosten
- § 1960 BGBSicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
- § 2042 BGBAuseinandersetzung
- § 2084 BGBAuslegung zugunsten der Wirksamkeit
- § 1924 BGBGesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1944 BGBAusschlagungsfrist
- § 2247 BGBEigenhändiges Testament
- § 2205 BGBVerwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
- § 2270 BGBWechselbezügliche Verfügungen
- § 2033 BGBVerfügungsrecht des Miterben
- § 1990 BGBDürftigkeitseinrede des Erben
- § 2032 BGBErbengemeinschaft
- § 2113 BGBVerfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
- § 2174 BGBVermächtnisanspruch
- § 2040 BGBVerfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2229 BGBTestierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2271 BGBWiderruf wechselbezüglicher Verfügungen
- § 2311 BGBWert des Nachlasses
- § 2087 BGBZuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
- § 2058 BGBGesamtschuldnerische Haftung
- § 1931 BGBGesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1975 BGBNachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
- § 2287 BGBDen Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
- § 2353 BGBZuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
- § 1953 BGBWirkung der Ausschlagung
- § 2332 BGBVerjährung
- § 2211 BGBVerfügungsbeschränkung des Erben
- § 2361 BGBEinziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- § 2365 BGBVermutung der Richtigkeit des Erbscheins
- § 1942 BGBAnfall und Ausschlagung der Erbschaft
- § 2216 BGBOrdnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen
- § 1943 BGBAnnahme und Ausschlagung der Erbschaft
- § 2346 BGBWirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
- § 2136 BGBBefreiung des Vorerben
- § 2317 BGBEntstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
- § 2147 BGBBeschwerter
- § 2306 BGBBeschränkungen und Beschwerungen
- § 1936 BGBGesetzliches Erbrecht des Staates
- § 2048 BGBTeilungsanordnungen des Erblassers
- § 2069 BGBAbkömmlinge des Erblassers
- § 2078 BGBAnfechtung wegen Irrtums oder Drohung
- § 2329 BGBAnspruch gegen den Beschenkten
- § 2050 BGBAusgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
- § 2219 BGBHaftung des Testamentsvollstreckers
- § 1937 BGBErbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
- § 2059 BGBHaftung bis zur Teilung
- § 2100 BGBNacherbe
- § 2150 BGBVorausvermächtnis
- § 2301 BGBSchenkungsversprechen von Todes wegen
- § 2227 BGBEntlassung des Testamentsvollstreckers
- § 2269 BGBGegenseitige Einsetzung
- § 2289 BGBWirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
- § 1933 BGBAusschluss des Ehegattenerbrechts
- § 1954 BGBAnfechtungsfrist
- § 2203 BGBAufgabe des Testamentsvollstreckers
- § 2315 BGBAnrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2018 BGBHerausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
- § 2231 BGBOrdentliche Testamente
- § 2333 BGBEntziehung des Pflichtteils
- § 1945 BGBForm der Ausschlagung
- § 2046 BGBBerichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
- § 2065 BGBBestimmung durch Dritte
- § 2339 BGBGründe für Erbunwürdigkeit
- § 1925 BGBGesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1939 BGBVermächtnis
- § 2212 BGBGerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
- § 2258 BGBWiderruf durch ein späteres Testament
- § 1961 BGBNachlasspflegschaft auf Antrag
- § 1964 BGBErbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
- § 2079 BGBAnfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
- § 2139 BGBWirkung des Eintritts der Nacherbfolge
- § 2209 BGBDauervollstreckung
- § 2368 BGBTestamentsvollstreckerzeugnis
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Erbschein und Nachlass
Alle Fragen im FAQ ›Innerhalb welcher Frist muss eine Erbschaft ausgeschlagen werden?
Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nach § 1944 Abs. 1 BGB nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt gemäß § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Wer ist pflichtteilsberechtigt und wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil?
Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er nach § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dasselbe Recht steht nach § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen sind.
Welche Formvorschriften gelten für ein eigenhändiges Testament?
Der Erblasser kann ein Testament nach § 2247 Abs. 1 BGB durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Gemäß § 2247 Abs. 2 BGB soll der Erblasser in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll nach § 2247 Abs. 3 S. 1 BGB den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.
Welche Auskunftsansprüche hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben?
Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, hat ihm der Erbe nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Die Kosten fallen nach § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last.
Wann werden Schenkungen des Erblassers beim Pflichtteilergänzungsanspruch berücksichtigt?
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2325 Abs. 1 BGB als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Gemäß § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB wird die Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall voll, in jedem weiteren Jahr um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt; nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB).