Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer
21/01/2009 14:49
Erbschafts- und Schenkungssteuer sind grundsätzlich gleich hoch, da das Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) auch auf die Schenkungssteuer Anwendung findet, soweit keine abweichende Regelung vorhanden ist.
Die Erbschaftssteuer ist u.a. auf den Nachlass eines Erblassers (Erbe) und auf Schenkungen unter Lebenden zu entrichten. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Höhe der Erbschaftssteuer gilt der Todestag des Erblassers.
Die Steuerklassen, wonach sich die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer richtet, sind in § 15 ErbStG geregelt und unterscheiden drei verschiedene Steuerklassen. Diese Steuerklassen sind von dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser abhängig.
Die Erbschaftssteuer ist jedoch erst ab Überschreitung des gesetzlichen Freibetrages zu zahlen. Dieser liegt derzeit für Ehegatten bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 € und für Enkel bei 200.000 €. Der niedrigste Freibetrag liegt bei 20.000 € für Geschwister.
Die Erbschaftssteuer ist u.a. auf den Nachlass eines Erblassers (Erbe) und auf Schenkungen unter Lebenden zu entrichten. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Höhe der Erbschaftssteuer gilt der Todestag des Erblassers.
Die Steuerklassen, wonach sich die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer richtet, sind in § 15 ErbStG geregelt und unterscheiden drei verschiedene Steuerklassen. Diese Steuerklassen sind von dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser abhängig.
Die Erbschaftssteuer ist jedoch erst ab Überschreitung des gesetzlichen Freibetrages zu zahlen. Dieser liegt derzeit für Ehegatten bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 € und für Enkel bei 200.000 €. Der niedrigste Freibetrag liegt bei 20.000 € für Geschwister.