Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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21/09/2017 16:18

Hat ein Erbe den Nachlass unter falschen Vorstellungen über dessen Zusammensetzung angenommen, kann die Annahme angefochten werden.
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(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach d

(1) Die Privatisierungsstelle soll in dem Vertrag vereinbaren, daß der Veräußerer von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn a) vor Ablauf von 15 Jahren nach Abschluß des Kaufvertrages aa) sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristischen P

(1) Berechtigter ist, wer auf Grund des § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes oder des § 1 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes in Verbindung mit dieser Rechtsverordnung land- und forstwirtschaftliche Flächen erwerben kann. (2) Flächen im Sinne
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(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflich
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published on 25/09/2019 00:00

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published on 25/09/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 122/18 Verkündet am: 25. September 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 564, §
published on 07/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 189/17 vom 7. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:071118BIVZR189.17.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin H
published on 24/11/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 14/06 vom 24. November 2006 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO (Fassung: 24. April 1947) §§ 5 Nr. 5, 6 Abs. 1 HöfeO (Fassung: 1. Juli 1976) §§ 5 Satz 1 Nr. 4, 6 Ab
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(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. (2)...