Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
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25/02/2016 11:03
Im Erbscheinsverfahren hat das Beschwerdegericht die Richtigkeit des Erbscheins auch insoweit zu prüfen, als der Beschwerdeführer durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins nicht beschwert sein kann.
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(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten 1. die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung aus
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37 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 05/07/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 39/05 vom 5. Juli 2006 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHZ: ja _____________________ BGB §§ 119 Abs. 1, 1954 Die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Alleinerbe eingesetzten Pflichttei
published on 14/04/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 135/08 Verkündetam: 14.April2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d
published on 10/07/2019 00:00
Tenor
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2. Die Akten werden dem Amtsgericht Dillingen a.d.Donau zur weiteren Durchführung des Erbscheinerteilungsverfahren zur
published on 21/12/2015 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
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