Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
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03.09.2014 13:45
Die Ablaufhemmung beginnt im Falle mehrerer Erben bei einer vom Gläubiger erhobenen Gesamtschuldklage, wenn der in Anspruch genommene Erbe die Erbschaft angenommen hat.
SubjectsFamilienrecht
27.10.2010 17:53
Anwalt für Familienrecht und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsPflichtteilsanspruch
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(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung an
(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
(2) Hat der Erblasse
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

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published on 18.04.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 77/12 vom 18. April 2013 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO § 44 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Wird in einem zwischen einem Elternteil und einem seiner Kinder geschlossene
published on 24.01.2019 00:00
Berichtigt durch Beschluss vom 20.3.2019 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 233/17 Verkündet am: 24. Januar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäf
published on 28.10.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 82/08 Verkündetam: 28.Oktober2009 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja B
published on 29.06.2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 56/04 Verkündet am: 29. Juni 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 2287 Abs. 1 Die A
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(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
(2) Hat der Erblasser für den...