Nachlassinsolvenz - Erbenhaftung
Vor der Annahme der Erbschaft ist die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt, weil es sich zu diesem Zeitpunkt bei dem Eigenvermögen des Erben und dem Nachlass noch um getrennte Vermögensmassen handelt.
Grundsätzlich haftet der Erbe nachfolgend mit seinem Privatvermögen und dem erworbenen Nachlass unbeschränkt. Aber auch nach Annahme der Erbschaft ist es dem Erben möglich, seine Haftung gegenüber allen oder einzelnen Nachlassgläubigern zu beschränken. Wird eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt, führt dies ggf. zu einer Trennung von Nachlass und Privatvermögen, sodass Nachlassgläubiger nur den Nachlass und Eigengläubiger nur das Privatvermögen des Erben in Anspruch nehmen können.
Auch gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern kann der Erbe seine Haftung durch eine entsprechende Vereinbarung beschränken.