(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

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Erbrecht: Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige Schenkungen einschränken

11.01.2018

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament einen Schlusserben verbindlich eingesetzt, kann der überlebende Ehegatte Teile des Vermögens nicht mehr ohne Weiteres verschenken – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
Sonstiges

Erbrecht: Keine das Vermögen mindernde Zuwendung durch Gebrauchsüberlassung

24.03.2016

Die Verleihung von Geschäftsräumen durch den Vorerben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung eines Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist.
Vorerbschaft

Erbrecht: Zur Herausgabe eines Geschenks durch Dritten

13.01.2014

Bei einer den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung kann die Herausgabe des Geschenks gemäß § 2287 BGB auch von einem Dritten unter den Voraussetzungen des § 822 BGB verlangt werden.
allgemeines

Erbrecht: Zum lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung

01.12.2011

kann auch vorliegen, wenn Beschenkter ohne rechtliche Bindung Leistungen übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in Zukunft vornehmen will-BGH vom 26.10.11-Az:IV ZR 72/11
allgemeines

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Grundgesetz Art 129 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

Grundgesetz Art 129 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 3 Erwerb von Todes wegen


(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürger
Grundgesetz Art 129 wird zitiert von 1 anderen §§ im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers


(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistu

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37 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Grundgesetz Art 129.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2011 - IV ZR 72/11

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 72/11 vom 26. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2287 Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte ohne

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2006 - IV ZR 153/04

bei uns veröffentlicht am 25.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 153/04 Verkündetam: 25.Januar2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2005 - IV ZR 56/04

bei uns veröffentlicht am 29.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 56/04 Verkündet am: 29. Juni 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB § 2287 Abs. 1 Die A

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2002 - IV ZR 145/00

bei uns veröffentlicht am 20.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 145/00 vom 20. März 2002 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin D

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2005 - IV ZR 153/04

bei uns veröffentlicht am 14.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 153/04 vom 14. September 2005 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und de

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2007 - IV ZR 218/06

bei uns veröffentlicht am 11.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 218/06 vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlos

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2008 - IX ZR 117/07

bei uns veröffentlicht am 13.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 117/07 Verkündet am: 13. März 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 39 Abs. 1 Nr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2004 - IX ZR 55/01

bei uns veröffentlicht am 18.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 55/01 vom 18. November 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und dir Richterin Lohmann am 18. November

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2006 - IV ZB 36/05

bei uns veröffentlicht am 14.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 36/05 vom 14. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ ZPO § 233 Fd Zu den Anforderungen an eine mündliche Weisung des Rechtsanwalts an sein Büro, einen Antrag

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2013 - IV ZR 54/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 54/13 Verkündet am: 20. November 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2003 - X ZR 240/00

bei uns veröffentlicht am 25.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 240/00 Verkündet am: 25. Februar 2003 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2003 - IV ZR 278/02

bei uns veröffentlicht am 12.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 278/02 vom 12. März 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO § 544 Abs. 4 Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO kann infolge einer Veränderung der tatsächlichen

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2000 - IX ZR 88/98

bei uns veröffentlicht am 06.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 88/98 Verkündet am: 6. Juli 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ------

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Mai 2012 - IV ZR 250/11

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 250/11 Verkündet am: 23. Mai 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 2325 Der

Finanzgericht München Urteil, 19. Aug. 2015 - 4 K 1647/13

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 4 K 1647/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Vermögensübertragung an liechtensteinische Familienstiftung keine Schenkung unter Lebenden In de

Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Nov. 2016 - 3 U 796/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 8 O 2940/14, vom 19.01.2016 aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) je einen Betrag in Höhe von

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 13. Dez. 2018 - 1 W 99/18

bei uns veröffentlicht am 13.12.2018

Tenor 1) Die Beschwerde des Beteiligten ... gegen Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts Bamberg vom 15.06.2018 (Az.: 53 VI 2289/17) wird zurückgewiesen. 2) Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche

Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Dez. 2014 - 8 U 2900/14

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 3.06.2014, Az.: 23 O 4973/14, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die darin aufrecht erhaltene einstweilige Verfügung (Beschluss des

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2016 - IV ZR 513/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 513/15 Verkündet am: 28. September 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Landgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2016 - 1 O 410/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages  vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand 2Am 24.12.2014 verstarb die Ehe

Landgericht Bonn Schlussurteil, 17. Juni 2016 - 1 O 388/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die Klage wird auf der dritten Stufe als unzulässig abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 55.352,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2015 zu zahlen. Die we

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 06. Juni 2016 - 3 Wx 1/16

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerde

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2016 - I-7 U 230/14

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.10.2014 verkündete Schlussurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg zum Az. 8 O 332/06 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2016 - XII ZR 33/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 33/15 Verkündet am: 27. Januar 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - 6 AZR 186/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Januar 2014 - 5 Sa 764/13 - wird zurückgewiesen.

Landgericht Duisburg Urteil, 05. Nov. 2015 - 4 O 173/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, gegenüber der C KG seine Zustimmung zur Herausgabe 1.der Motoryacht T, Baunummer    ###############, Name: U, Bootsschein-Nummer    ###### des E e.V., und 2.    des

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 05. März 2015 - 5 U 52/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.2.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 11.4.2013 wird aufgehoben. Die Kla

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 26. Feb. 2015 - 10 U 18/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.01.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.03.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 29. Okt. 2014 - 11 U 121/13

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.07.2013 – 1 O 138/12 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleis

Landgericht Wuppertal Beschluss, 05. Sept. 2014 - 2 O 240/14

bei uns veröffentlicht am 05.09.2014

Tenor Dem Antragsgegner wird verboten, in der Gesellschafterversammlung der H. und S GmbH & Co. KG am 08.09.2014 anders abzustimmen als es dem geäußerten Willen der Antragstellerin entspricht, sofern er sich nicht der Stimme enthält sowie in der Ges

Oberlandesgericht Köln Urteil, 31. Juli 2014 - 2 U 153/12

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.11.2012, 8 O 269/12, im Wesentlichen abgeändert und insgesamt wie folgt ne

Oberlandesgericht Köln Urteil, 01. Apr. 2014 - 3 U 165/13

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 07.08.2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 7 O 39/13, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorlä

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 14. Nov. 2012 - 1 U 195/11

bei uns veröffentlicht am 14.11.2012

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollst

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Dez. 2007 - 19 U 140/07

bei uns veröffentlicht am 13.12.2007

Tenor [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.] Gründe  I.1 Der Kläger, einziger Abkömmling des Erblassers, macht gegenüber der Beklagten, der zweiten Ehefrau und Alleinerbin des Erb

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Aug. 2007 - 19 U 27/07

bei uns veröffentlicht am 30.08.2007

Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 01.02.2007 - Az.: 3 O 152/06 III - wie folgt geändert: 1. Der Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, an di

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Nov. 2005 - 8 W 392/05

bei uns veröffentlicht am 09.11.2005

Tenor 1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 23.7.2005 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Aufklärung und erneuten

Oberlandesgericht Köln Urteil, 22. Sept. 1999 - 11 U 53/98

bei uns veröffentlicht am 22.09.1999

Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 30.01.1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 318/96 - hinsichtlich des ersten Absatzes des Urteilsausspruchs (Klagea