Rechtsbegriff · Redaktion
Berufung
Beitrag von Rechtsanwalt Dirk Streifler
aus der Kanzlei Streifler & Kollegen
Beitrag der Kanzlei

Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Endurteile. Sie führt zu einer zweiten Tatsacheninstanz, in der das Urteil in rechtlicher und — eingeschränkt — in tatsächlicher Hinsicht überprüft wird.
📐 Zulässigkeit im Zivilprozess. Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht sie zugelassen hat. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, die Begründungsfrist zwei Monate, jeweils ab Zustellung des Urteils (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO).
⚖️ Keine vollständige Wiederholung. Das Berufungsgericht legt grundsätzlich die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz zugrunde, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen (§ 529 ZPO). Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur eingeschränkt zuzulassen (§ 531 Abs. 2 ZPO).
⚠️ Andere Verfahrensordnungen. Im Strafprozess findet die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts statt und eröffnet eine volle neue Tatsacheninstanz (§ 312 StPO). Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig und kennt keine Berufung; gegen Urteile des Finanzgerichts gibt es nur die Revision.
Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.
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Berufung, ra.de
Permalink: https://ra.de/lexikon/berufung
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