Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
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04.02.2024 21:43
Ein Testament ist eine rechtliche Erklärung, in der eine Person festlegt, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod verteilt werden soll, und es unterliegt in Deutschland bestimmten Formvorschriften, wie dem eigenhändigen Testament oder dem öffentlichen Testament vor einem Notar.
SubjectsTestament
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published on 21.09.2016 00:00
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 4 K 1086/13
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwort: Aufteilung des erbschaftsteuerrechtlichen Freibetrages für Betriebsvermögen bei Zusammenfall v
published on 14.01.2016 00:00
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
4 K 747/15
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
... A-Straße, A-Stadt
Klägerin
gegen
Finanzamt B., B-Straße, B-Stadt
published on 24.02.2017 00:00
Tenor
I.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt,
auf 1, Stufe den Klägern Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am verstorbenen Herrn …, geboren am zuletzt wohnhaft …(nachstehend „Erblasser“...
published on 25.04.2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin sowie der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch den Einzelschiedsrichter Dr. M. R. am 27. Januar 2015 ergangenen Schiedsspruch des Schl
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