Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

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04.02.2024 21:43

Ein Testament ist eine rechtliche Erklärung, in der eine Person festlegt, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod verteilt werden soll, und es unterliegt in Deutschland bestimmten Formvorschriften, wie dem eigenhändigen Testament oder dem öffentlichen Testament vor einem Notar. 
SubjectsTestament
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