Erbrecht: Keine Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts bei Ausschlagung des Erbes

published on 21/01/2016 12:39
Erbrecht: Keine Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts bei Ausschlagung des Erbes
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Ein Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 02.12.2015 (Az.: IV ZB 27/15) folgendes entschieden:

Das Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft gemäß §§ 1954, 1955, 119 BGB im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.


Gründe:

Die Parteien streiten darüber, wer Erbe nach dem am 2. Januar 2013 verstorbenen Erblasser geworden ist. Der geschiedene Erblasser hatte einen vorverstorbenen Sohn, der mit der Beteiligten zu 1 verheiratet war. Aus deren Ehe ist der am 28. September 1995 geborene Beteiligte zu 3 hervorgegangen. Der Erblasser setzte mit notariellem Testament vom 22. August 2007 den Beteiligten zu 3 zu seinem Erben ein, für den Fall seines Vorversterbens oder der Ausschlagung die Beteiligte zu 1. Ferner setzte er zugunsten seiner Lebensgefährtin verschiedene Vermächtnisse aus und ordnete Testamentsvollstreckung an. Mit weiterem Testament vom 18. Mai 2008 änderte er die Vermächtnisregelung bezüglich seiner Lebensgefährtin inhaltlich ab und bestimmte den Beteiligten zu 2 zum Testamentsvollstrecker.

Mit notarieller Urkunde vom 19. März 2013 schlug die Beteiligte zu 1 die Erbschaft für den Beteiligten zu 3 aus. Eine familiengerichtliche Genehmigung dieser Erklärung wurde bis zur Volljährigkeit des Beteiligten zu 3 am 28. September 2013 nicht beigebracht. Die Beteiligte zu 1 beantragte am 20. Dezember 2013 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins. Auf den Hinweis des Nachlassgerichts, dass die in dem Erbscheinsantrag in Bezug genommene Erbausschlagung des Beteiligten zu 3 vom 1. Oktober 2013 nicht vorliege, ging am 17. Januar 2014 eine durch den Notar W. beglaubigte Erklärung des Beteiligten zu 3 vom 16. Januar 2014 beim Nachlassgericht ein. In dieser nahm der Beteiligte zu 3 auf eine an das Nachlassgericht gerichtete Genehmigungserklärung vom 1. Oktober 2013 Bezug und erklärte, diese sei irrtümlich nicht dem Nachlassgericht zugeleitet worden, sondern auf seine Veranlassung an die Beteiligte zu 1, die sie nicht an das Nachlassgericht weitergereicht habe. Ihm und der Beteiligten zu 1 sei nicht bekannt gewesen, dass die Genehmigungserklärung dem Nachlassgericht einzureichen gewesen sei. Er fechte daher die Versäumnis der Ausschl a-gungsfrist an und schlage die Erbschaft nach dem Erblasser aus.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. Mai 2014 angeordnet, der Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein zu erteilen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht nach Anhörung der Beteiligten zu 1 und 3 sowie Vernehmung des Zeugen W. den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, den Erb-scheinsantrag der Beteiligten zu 1 sowie den im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag, den beantragten Erbschein dahin zu ergänzen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, die beantragt, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben sowie die B eschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Mai 2014 zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, hinsichtlich des Hauptantrages sei der Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts schon deshalb zu Unrecht ergangen, weil der Erbscheinsantrag den nach § 2364 Abs. 1 BGB notwendigen Testamentsvollstreckervermerk nicht einschließe. Der zulässigerweise erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil weder die von der Beteiligten zu 1 abgegebene Ausschlagungserklärung noch die Anfechtung der Annahme durch die Erklärung des Beteiligten zu 3 vom 16. Januar 2014 wirksam geworden seien. Hinsichtlich der Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 1 vom 19. März 2013 fehle es an der gemäß §§ 1822 Nr. 2, 1643 Abs. 2 BGB erforderlichen Genehmigung des Familiengerichts. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Beteiligten zu 3 am 28. September 2013 sei zwar die Genehmigungsbefugnis gemäß §§ 1643 Abs. 3, 1829 Abs. 3 BGB auf ihn übergegangen. Aber auch diese Erklärung habe gegenüber dem Nachlassgericht und nicht gegenüber der Beteiligten zu 1 erfolgen müssen. Tatsächlich sei die Genehmigungserklärung vom 1. Oktober 2013 jedoch nie beim Nachlassgericht eingegangen. Die danach vorliegende Versäumung der Ausschlagungsfrist und die damit verbundene Rechtsfolge der Annahme der Erbschaft sei durch die Anfechtung des Beteiligten zu 3 nicht wirksam beseitigt worden. Der in der Anfechtungs erklärung vom 16. Januar 2014 genannte Irrtum des Beteiligten zu 3, er habe gemeint, dass die Genehmigungserklärung gegenüber der Beteili g-ten zu 1 abzugeben sei, habe nach den getroffenen Feststellungen nicht vorgelegen. Der in Betracht kommende Irrtum, dass der Beteiligte zu 3 fälschlich angenommen habe, der Notar werde die von ihm beglaubigte Genehmigung der Ausschlagung an das Nachlassgericht weiterleiten, sei nie zum Inhalt einer formgerechten Anfechtungserklärung gemacht worden.

Der in einer Anfechtungserklärung benannte Anfechtungsgrund sei nicht beliebig austauschbar. Vielmehr setze das "Nachschieben" von Anfechtungsgründen eine neue Anfechtungserklärung voraus, die ihrerseits den jeweils geltenden Form- und Fristvorschriften genügen müsse. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten und der Beweisaufnahme stehe fest, dass eine Fehlvorstellung, wie sie in der Anfechtungserklärung vom 16. Januar 2014 geltend gemacht worden sei, nicht vorgelegen habe. Der in Betracht zu ziehende Anfechtungsgrund sei auch nicht sachlich identisch mit dem in der Anfechtungserklärung genannten Grund. Der sachliche Zusammenhang zwischen den verschiedenen Vorstellungen sei nicht derart eng, dass derjenige, für den die Erbfolge von Bedeutung sei, bei einer Prüfung des angegebenen Anfechtungsgrundes objektiv Anlass habe, auch den Sachverhalt in Betracht zu ziehen, der sich letztlich als möglicher Anfechtungsgrund herausstelle.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht zunächst ausgeführt, dass die von der Beteiligten zu 1 am 19. März 2013 für den seinerzeit noch minderjährigen Beteiligten zu 3 erklärte Ausschlagung der Erbschaft unwirksam ist. Diese bedurfte gemäß § 1822 Nr. 2 in Verbindung mit § 1643 Abs. 2 BGB der Genehmigung des Familiengerichts. Eine solche wurde bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Beteiligten zu 3 am 28. September 2013 nicht erteilt. Zwar konnte der Beteiligte zu 3 anschließend gemäß § 1829 Abs. 3 in Verbindung mit § 1643 Abs. 3 BGB die Genehmigung selbst erteilen. Dies hatte aber gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen. Daran fehlt es, da weder der die Unterschrift des Beteiligen zu 3 beglaubigenden Notar noch die Beteiligten zu 1 und 3 selbst die Genehmigungserklärung vom 1. Oktober 2013 zu irgendeinem Zeitpunkt dem Nachlassgericht zugeleitet haben. Damit war die Ausschlagungsfrist - wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei annimmt - spätestens Mitte November 2013 abgelaufen.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung hat der Beteiligte zu 3 die Versäumung der Ausschlagungsfrist und die darin gemäß § 1943 BGB liegende Annahme der Erbschaft nicht durch Anfechtung im Sinne von § 1956 BGB beseitigt. Das Beschwerdegericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Anfechtung des Beteiligten zu 3 vom 16. Januar 2014 - unabhängig davon, ob überhaupt ein Anfechtungsgrund vorliegt - wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist nicht durchgreift. Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen §§ 119, 1954 BGB, 26 FamFG liegt nicht vor.

Nicht entschieden werden muss hierbei die Frage, ob die Anfechtungserklärung gemäß § 119 BGB in Verbindung mit § 1954 BGB einer Begründung bedarf. Teilweise wird angenommen, aus der Erklärung müsse lediglich die eindeutige Kundgabe eines Anfechtungswillens hervorgehen, nicht dagegen die Angabe eines Anfechtungsgrundes. Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, die Anfechtungserklärung müsse zumindest in groben Zügen den für den Anfechtungsgrund maßgeblichen Lebenssachverhalt nennen , § 1955 Rn. 3). Hier hat der Beteiligte zu 3 jedenfalls in seiner Anfechtungserklärung vom 16. Januar 2014 einen Anfechtungsgrund angegeben, indem er erklärt hat, die Genehmigungserklärung sei irrtümlich nicht dem Nachlassgericht zugeleitet worden, sondern auf seine Veranlassung hin seiner Mutter, der Beteiligten zu 1; ihm und seiner Mutter sei nicht bekannt gewesen, dass die Genehmigungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen gewesen sei.

Das Nachlassgericht hat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG, nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Die Ermittlungstätigkeit der Tatsacheninstanzen beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die Anfechtungsgründe zutreffen, die der Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder später geltend macht bzw. die aufgrund sonstiger Umstände für das Nachlassgericht ersichtlich sind. Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannte Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist. Das Nachlassgericht hat im Rahmen seiner Ermittlungspflicht lediglich zu prüfen, ob sich der in der Anfechtungserklärung genannte Anfechtungsgrund einem bestimmten konkret umrissenen Sachverhalt zuordnen lässt. Ist dies der Fall, so kann der Anfechtungsberechtigte die ursprüngliche Anfechtungserklärung auch später noch mit Erläuterungen und Ergänzungen versehen. Fehlt es demgegenüber an einem sachlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Fehlvorstellungen, so handelt es sich bei dem "Nachschieben von Gründen" tatsächlich um eine neue Anfechtungserklärung. Den Inhalt der Anfechtungserklärung hat der Tatrichter nach den allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung nach § 133 BGB zu ermitteln. Diese Auslegung kann jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen.

Das Beschwerdegericht hat die oben dargestellten Grundsätze rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt und ist unter deren Anwendung zu dem Ergebnis gekommen, dass der in der Anfechtungserklärung des Beteili g-ten zu 3 vom 16. Januar 2014 genannte Anfechtungsgrund, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Genehmigungserklärung dem Nachlassgericht einzureichen war, nicht identisch ist mit dem nach Auffassung des Beschwerdegerichts allein in Frage kommenden Anfechtungsgrund des Irrtums darüber, dass der Notar die von ihm beglaubigte Genehmigung der Ausschlagung an das Nachlassgericht weiterreichen werde. Die Auslegung derartiger Individualerklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision sowie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht. Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung nicht vor. Vielmehr hat sich das Beschwerdegericht nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass die Fehlvorstellung, wie sie in der Anfechtungserklärung vom 1 6. Januar 2014 geltend gemacht worden ist, nicht vorgelegen habe. Ein sachlicher Zusammenhang mit dem tatsächlich vorhandenen Irrtum darüber, der Notar werde die Genehmigungserklärung selbständig an das Nachlassgericht weiterleiten, liege nicht vor. Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung demgegenüber meint, die Angabe des Beteiligten zu 3 sei dahin auszulegen, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, selbst die Erkl ä-rung einreichen zu müssen und diese Aufgabe nicht, wie bei der Ausschlagung, dem Notar oblegen habe, versucht sie lediglich ohne Erfolg, ihre Auslegung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts zu setzen. Dasselbe gilt, soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, es sei im E r-gebnis ohne Belang, ob der Beteiligte zu 3 angenommen habe, er müsse die Genehmigungserklärung gegenüber seiner Mutter abgeben, oder der Notar werde die Genehmigung der Erklärung an das Nachlassgericht weiterleiten. Einen durchgreifenden Rechtsfehler des Beschwerdegerichts vermag sie mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen.
 
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

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published on 02/12/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB27/15 vom 2. Dezember 2015 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1954, 1955, 119; FamFG § 26 Das Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbsch
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB27/15
vom
2. Dezember 2015
in der Nachlasssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Nachlassgericht hat im Falle einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft
gemäß §§ 1954, 1955, 119 BGB im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26
FamFG nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen
vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Werden andere als die in
der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt
eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer
Abgabe zu beurteilen ist.
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - IV ZB 27/15 - OLG Hamm
AG Essen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 2. Dezember 2015

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2015 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 100.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Parteien streiten darüber, wer Erbe nach dem am 2. Januar 2013 verstorbenen Erblasser geworden ist. Der geschiedene Erblasser hatte einen vorverstorbenen Sohn, der mit der Beteiligten zu 1 verheiratet war. Aus deren Ehe ist der am 28. September 1995 geborene Beteiligte zu 3 hervorgegangen. Der Erblasser setzte mit notariellem Testament vom 22. August 2007 den Beteiligten zu 3 zu seinem Erben ein, für den Fall seines Vorversterbens oder der Ausschlagung die Beteiligte zu 1. Ferner setzte er zugunsten seiner Lebensgefährtin verschiedene Vermächtnisse aus und ordnete Testamentsvollstreckung an. Mit weiterem Testament vom 18. Mai 2008 änderte er die Vermächtnisregelung bezüglich seiner Lebensgefährtin inhaltlich ab und bestimmte den Beteiligten zu 2 zum Testamentsvollstrecker.
2
Mit notarieller Urkunde vom 19. März 2013 schlug die Beteiligte zu 1 die Erbschaft für den Beteiligten zu 3 aus. Eine familiengerichtliche Genehmigung dieser Erklärung wurde bis zur Volljährigkeit des Beteiligten zu 3 am 28. September 2013 nicht beigebracht. Die Beteiligte zu 1 beantragte am 20. Dezember 2013 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins. Auf den Hinweis des Nachlassgerichts, dass die in dem Erbscheinsantrag in Bezug genommene Erbausschlagung des Beteiligten zu 3 vom 1. Oktober 2013 nicht vorliege, ging am 17. Januar 2014 eine durch den Notar W. beglaubigte Erklärung des Beteiligten zu 3 vom 16. Januar 2014 beim Nachlassgericht ein. In dieser nahm der Beteiligte zu 3 auf eine an das Nachlassgericht gerichtete Genehmigungserklärung vom 1. Oktober 2013 Bezug und erklärte, diese sei irrtümlich nicht dem Nachlassgericht zugeleitet worden, sondern auf seine Veranlassung an die Beteiligte zu 1, die sie nicht an das Nachlassgericht weitergereicht habe. Ihm und der Beteiligten zu 1 sei nicht bekannt gewesen , dass die Genehmigungserklärung dem Nachlassgericht einzureichen gewesen sei. Er fechte daher die Versäumnis der Ausschlagungsfrist an und schlage die Erbschaft nach dem Erblasser aus.
3
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. Mai 2014 angeordnet, der Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein zu erteilen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht nach Anhörung der Beteiligten zu 1 und 3 sowie Vernehmung des Zeugen W. den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 sowie den im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag, den beantragten Erbschein dahin zu ergänzen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, die beantragt, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben sowie die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Mai 2014 zurückzuweisen.
4
II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, hinsichtlich des Hauptantrages sei der Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts schon deshalb zu Unrecht ergangen, weil der Erbscheinsantrag den nach § 2364 Abs. 1 BGB notwendigen Testamentsvollstreckervermerk nicht einschließe. Der zulässigerweise erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil weder die von der Beteiligten zu 1 abgegebene Ausschlagungserklärung noch die Anfechtung der Annahme durch die Erklärung des Beteiligten zu 3 vom 16. Januar 2014 wirksam geworden seien. Hinsichtlich der Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 1 vom 19. März 2013 fehle es an der gemäß §§ 1822 Nr. 2, 1643 Abs. 2 BGB erforderlichen Genehmigung des Familiengerichts. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Beteiligten zu 3 am 28. September 2013 sei zwar die Genehmigungsbefugnis gemäß §§ 1643 Abs. 3, 1829 Abs. 3 BGB auf ihn übergegangen. Aber auch diese Erklärung habe gegenüber dem Nachlassgericht und nicht gegenüber der Beteiligten zu 1 erfolgen müssen. Tatsächlich sei die Genehmigungserklärung vom 1. Oktober 2013 jedoch nie beim Nachlassgericht eingegangen. Die danach vorliegende Versäumung der Ausschlagungsfrist und die damit verbundene Rechtsfolge der Annahme der Erbschaft sei durch die Anfechtung des Beteiligten zu 3 nicht wirksam beseitigt worden. Der in der Anfechtungs- erklärung vom 16. Januar 2014 genannte Irrtum des Beteiligten zu 3, er habe gemeint, dass die Genehmigungserklärung gegenüber der Beteiligten zu 1 abzugeben sei, habe nach den getroffenen Feststellungen nicht vorgelegen. Der in Betracht kommende Irrtum, dass der Beteiligte zu 3 fälschlich angenommen habe, der Notar werde die von ihm beglaubigte Genehmigung der Ausschlagung an das Nachlassgericht weiterleiten, sei nie zum Inhalt einer formgerechten Anfechtungserklärung gemacht worden.
6
Der in einer Anfechtungserklärung benannte Anfechtungsgrund sei nicht beliebig austauschbar. Vielmehr setze das "Nachschieben" von Anfechtungsgründen eine neue Anfechtungserklärung voraus, die ihrerseits den jeweils geltenden Form- und Fristvorschriften genügen müsse. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten und der Beweisaufnahme stehe fest, dass eine Fehlvorstellung, wie sie in der Anfechtungserklärung vom 16. Januar 2014 geltend gemacht worden sei, nicht vorgelegen habe. Der in Betracht zu ziehende Anfechtungsgrund (vermeintliches Tätigwerden des Notars) sei auch nicht sachlich identisch mit dem in der Anfechtungserklärung genannten Grund (Empfangszuständigkeit des Amtsgerichts). Der sachliche Zusammenhang zwischen den verschiedenen Vorstellungen sei nicht derart eng, dass derjenige, für den die Erbfolge von Bedeutung sei, bei einer Prüfung des angegebenen Anfechtungsgrundes objektiv Anlass habe, auch den Sachverhalt in Betracht zu ziehen, der sich letztlich als möglicher Anfechtungsgrund herausstelle.
7
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8
a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht zunächst ausgeführt , dass die von der Beteiligten zu 1 am 19. März 2013 für den seinerzeit noch minderjährigen Beteiligten zu 3 erklärte Ausschlagung der Erbschaft unwirksam ist. Diese bedurfte gemäß § 1822 Nr. 2 in Verbindung mit § 1643 Abs. 2 BGB der Genehmigung des Familiengerichts. Eine solche wurde bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Beteiligten zu 3 am 28. September 2013 nicht erteilt. Zwar konnte der Beteiligte zu 3 anschließend gemäß § 1829 Abs. 3 in Verbindung mit § 1643 Abs. 3 BGB die Genehmigung selbst erteilen. Dies hatte aber gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen (vgl. § 1945 Abs. 1 Halbs. 1 BGB). Daran fehlt es, da weder der die Unterschrift des Beteiligen zu 3 beglaubigenden Notar noch die Beteiligten zu 1 und 3 selbst die Genehmigungserklärung vom 1. Oktober 2013 zu irgendeinem Zeitpunkt dem Nachlassgericht zugeleitet haben. Damit war die Ausschlagungsfrist - wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei annimmt - spätestens Mitte November 2013 abgelaufen.
9
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung hat der Beteiligte zu 3 die Versäumung der Ausschlagungsfrist und die darin gemäß § 1943 BGB liegende Annahme der Erbschaft nicht durch Anfechtung im Sinne von § 1956 BGB beseitigt. Das Beschwerdegericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Anfechtung des Beteiligten zu 3 vom 16. Januar 2014 - unabhängig davon, ob überhaupt ein Anfechtungsgrund vorliegt - wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist nicht durchgreift. Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen §§ 119, 1954 BGB, 26 FamFG liegt nicht vor.
10
Nicht entschieden werden muss hierbei die Frage, ob die Anfechtungserklärung gemäß § 119 BGB in Verbindung mit § 1954 BGB einer Begründung bedarf. Teilweise wird angenommen, aus der Erklärung müsse lediglich die eindeutige Kundgabe eines Anfechtungswillens hervorgehen , nicht dagegen die Angabe eines Anfechtungsgrundes (vgl. etwa BayObLG ZEV 1994, 105, 106; Palandt/Weidlich, BGB 74. Aufl. § 1955 Rn. 2; Palandt/Ellenberger, aaO§ 143 Rn. 3; FA-Komm-Erbrecht/ Schlünder, 4. Aufl. § 1954 Rn. 4). Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, die Anfechtungserklärung müsse zumindest in groben Zügen den für den Anfechtungsgrund maßgeblichen Lebenssachverhalt nennen (so MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1955 Rn. 3; Staudinger/Otte, BGB (2008), § 1955 Rn. 3). Hier hat der Beteiligte zu 3 jedenfalls in seiner Anfechtungserklärung vom 16. Januar 2014 einen Anfechtungsgrund angegeben, indem er erklärt hat, die Genehmigungserklärung sei irrtümlich nicht dem Nachlassgericht zugeleitet worden, sondern auf seine Veranlassung hin seiner Mutter, der Beteiligten zu 1; ihm und seiner Mutter sei nicht bekannt gewesen, dass die Genehmigungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen gewesen sei.
11
Das Nachlassgericht hat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG, nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Die Ermittlungstätigkeit der Tatsacheninstanzen beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die Anfechtungsgründe zutreffen, die der Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder später geltend macht bzw. die aufgrund sonstiger Umstände für das Nachlassgericht ersichtlich sind (vgl. BayObLG ZEV 1994, 105, 106; FA-Komm-Erbrecht/ Schlünder, 4. Aufl. § 1954 Rn. 4). Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannte Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 8. Febru- ar 1989 - IVa ZR 197/87, VersR 1989, 465 unter II 1; BGH, Urteile vom 19. Februar 1993 - V ZR 249/91, NJW-RR 1993, 948 unter II 3; vom 11. Oktober 1965 - II ZR 45/63, NJW 1966, 39; BayObLG aaO; Palandt/ Weidlich, BGB 74. Aufl. § 1955 Rn. 2). Das Nachlassgericht hat im Rahmen seiner Ermittlungspflicht lediglich zu prüfen, ob sich der in der Anfechtungserklärung genannte Anfechtungsgrund einem bestimmten konkret umrissenen Sachverhalt zuordnen lässt. Ist dies der Fall, so kann der Anfechtungsberechtigte die ursprüngliche Anfechtungserklärung auch später noch mit Erläuterungen und Ergänzungen versehen. Fehlt es demgegenüber an einem sachlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Fehlvorstellungen, so handelt es sich bei dem "Nachschieben von Gründen“ tatsächlich um eine neue Anfechtungserklärung. Den Inhalt der Anfechtungserklärung hat der Tatrichter nach den allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung nach § 133 BGB zu ermitteln (vgl. BayObLG FamRZ 1983, 1061, 1063; MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1955 Rn. 3). Diese Auslegung kann jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen.
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c) Das Beschwerdegericht hat die oben dargestellten Grundsätze rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt und ist unter deren Anwendung zu dem Ergebnis gekommen, dass der in der Anfechtungserklärung des Beteiligten zu 3 vom 16. Januar 2014 genannte Anfechtungsgrund, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Genehmigungserklärung dem Nachlassgericht einzureichen war, nicht identisch ist mit dem nach Auffassung des Beschwerdegerichts allein in Frage kommenden Anfechtungsgrund des Irrtums darüber, dass der Notar die von ihm beglaubigte Genehmigung der Ausschlagung an das Nachlassgericht weiterreichen werde. Die Auslegung derartiger Individualerklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision sowie im Rechtsbeschwerdeverfah- ren nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (vgl. jüngst Senatsurteil vom 4. Juni 2014 - IV ZR 348/13, ZEV 2014, 543 Rn. 14). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung nicht vor. Vielmehr hat sich das Beschwerdegericht nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass die Fehlvorstellung, wie sie in der Anfechtungserklärung vom 16. Januar 2014 geltend gemacht worden ist, nicht vorgelegen habe. Ein sachlicher Zusammenhang mit dem tatsächlich vorhandenen Irrtum darüber, der Notar werde die Genehmigungserklärung selbständig an das Nachlassgericht weiterleiten, liege nicht vor. Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung demgegenüber meint, die Angabe des Beteiligten zu 3 sei dahin auszulegen, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, selbst die Erklärung einreichen zu müssen und diese Aufgabe nicht, wie bei der Ausschlagung , dem Notar oblegen habe, versucht sie lediglich ohne Erfolg, ihre Auslegung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts zu setzen. Dasselbe gilt, soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, es sei im Ergebnis ohne Belang, ob der Beteiligte zu 3 angenommen habe, er müsse die Genehmigungserklärung gegenüber seiner Mutter abgeben, oder der Notar werde die Genehmigung der Erklärung an das Nachlassgericht weiterleiten. Einen durchgreifenden Rechtsfehler des Beschwerdegerichts vermag sie mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 07.05.2014- 158 VI 2511/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2015- I-15 W 329/14 -

(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.

Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.