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Sie?

Rechtsanwalt Gerhard Slabon | Fachanwalt für Erbrecht
33098Paderborn
Winter Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB
51467Bergisch Gladbach
Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
44141Dortmund

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Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
44141Dortmund

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Anwälte in {{regionname}}

Rechtsanwalt Kai Huppertz
47799Krefeld
ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
20354Hamburg
Rechtsanwalt Konstantin Mertsiotis
50321Brühl
Rechtsanwalt Fabian Sauer
45549Sprockhövel
Advofidus Kanzlei für Arbeitsrecht Rechtsanwältin Susanne Hable
53113Bonn
Henneken & Partner Rechtsanwälte
50829 Köln

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Reinhard Scholz
48143Münster

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Rechtsanwalt Gerhard Slabon | Fachanwalt für Erbrecht
33098Paderborn
Potthoff | Paul | Kollegen - Rechtsanwälte, Fachanwälte & Notarin - Anja Paul LL.M.
33330Gütersloh
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
46395Bocholt

Sie?

Bäumer & Kollegen
48720Rosendahl

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WICKORD BUSER Patentanwälte PartG mbB
33102Paderborn

Sie?

Asyl, Aufenthalt, Integration: Ein systematischer Überblick für Praxis und Mandanten Kurzüberblick für Nichtjuristen
06.12.2025 00:42

I. Rechtsrahmen und Zuständigkeiten (Stand 2025) Verfassungsrechtlich prägen Art. 1, 2, 3, 6 und 16a GG die Leitplanken. Das AsylG regelt Schutzformen, Verfahren und Fristen. Das AufenthG ordnet die Aufenthaltstitel nach Zwecken (Ausbildung, Erwerbstätigkeit...

Author’s summary

Das Ausländerrecht regelt Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit, Schutz vor Verfolgung und Integrationsförderung von Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Zentrale Normen sind Art. 16a GG (Asyl), das Asylgesetz (AsylG) und das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), ergänzt durch unions- und völkerrechtliche Vorgaben (u. a. GFK, Dublin-III-Verordnung). Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie der Ausländerbehörden sind gerichtlich überprüfbar. Erfolgsfaktoren sind vollständige Unterlagen, konsistente Angaben und frühzeitiger Rechtsrat.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungs‑ und Verpflichtungsklage
01.12.2025 11:10

I. Ausgangspunkte: Verwaltungsakt, Prozess und „Zeit“ 1. Der Verwaltungsakt als zeitgebundene hoheitliche Entscheidung Der Verwaltungsakt (VA) ist nicht bloß Regelungsinhalt; er ist hoheitliches Handeln in einem bestimmten Zeitpunkt: Zuständigkeit...

Author’s summary

Dogmatik, Streitfragen und ein praxistauglicher Kompass für die verwaltungsgerichtliche Beratung

Wen dieser Beitrag adressiert – und warum das Thema gerade jetzt wichtig ist.
Der Aufsatz richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Unternehmens‑ und Behördenjuristinnen, Syndizi und Prozessverantwortliche, die regelmäßig mit verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren befasst sind. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die gerichtliche Beurteilung von Anfechtungs‑ und Verpflichtungsklagen ankommt, entscheidet nicht nur Fälle – sie steuert Sachverhaltsaufbereitung, Beweisanträge, die prozessuale Taktik (z. B. Nachschieben von Gründen, Klageänderung, Erledigung) und die materiellen Erfolgsaussichten. Sie ist in Ausbildung und Praxis „Dauerbrenner“, bleibt aber dogmatisch anspruchsvoll, weil sich verwaltungsrechtliche Legitimationsmodelle (Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns) mit prozessualen Effektivitätsanforderungen (Art. 19 Abs. 4 GG) in der Zeit verschränken. Im Folgenden wird der Meinungsstand herausgearbeitet, in eine funktionenorientierte Systematik überführt und in konkrete Handlungsregeln übersetzt.

Die EU‑KI‑Verordnung (AI Act) in der anwaltlichen Praxis
27.11.2025 19:54

1. Normativer Rahmen: Was der AI Act regelt – und wen er trifft Die Verordnung verfolgt einen einheitlichen, unionsweiten Rechtsrahmen für den sicheren und grundrechtskonformen Einsatz von KI. Sachlicher Ausgangspunkt ist das „KI‑System“ – ein maschinengestützt...

Author’s summary

Systematik, Streitfragen und ein belastbarer Fahrplan bis 2027

Dieser Beitrag richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, In‑House‑Juristen, Compliance‑Verantwortliche, Produkt‑ und Datenverantwortliche sowie Vorstände und Aufsichtsräte, die KI‑Produkte entwickeln, einkaufen oder in Organisationen einsetzen. „Jetzt“ ist der richtige Zeitpunkt, weil die Verordnung (EU) 2024/1689 – kurz: AI Act – bereits in Kraft ist und in Stufen gilt. Verbotene Praktiken greifen früh, Pflichten für General‑Purpose‑Modelle (GPAI) folgen zeitnah, der breite Pflichtenkern für Hochrisiko‑Systeme greift später; zugleich kristallisiert sich die europäische Aufsichtsarchitektur (AI Office, Marktüberwachungsbehörden) heraus. Wer seinen Rollen‑ und Systembestand heute sauber erfasst und die Governance entlang der Verordnung aufsetzt, vermeidet operative Reibungsverluste und Haftungsrisiken morgen.

KI im Gesellschaftsrecht – Sorgfalt, Organisation und Verantwortung in Zeiten lernender Systeme
27.11.2025 19:48

I. Begriffsrahmen: Was „KI“ im gesellschaftsrechtlichen Kontext bedeutet Juristisch relevant ist nicht die Marketing‑Vokabel „KI“, sondern die technische Struktur dahinter: maschinell erstellte Ausgaben (Vorhersagen, Scores, Empfehlungen, Entscheidungen), die...

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Einführung: Warum dieses Thema jetzt Priorität hat

Künstliche Intelligenz hat die Schwelle von „Pilotprojekten“ zur produktiven Unternehmensrealität überschritten. Nahezu jede Branche nutzt heute algorithmische Systeme zur Mustererkennung, Prognose, Entscheidungsunterstützung oder Content‑Erzeugung. Damit verschiebt sich nicht nur die Betriebsorganisation, sondern auch der juristische Erwartungshorizont an Leitung und Überwachung von Unternehmen. Der Einsatz von KI ist kein reines IT‑Thema; er ist Vorstandssache, Geschäftsführungsaufgabe und Gegenstand der anwaltlichen Beratung – mit Rückwirkungen auf Gesellschaftsrecht, Aufsichts‑ und Haftungsrecht, Datenschutz und Arbeitsrecht. Dieser Aufsatz zeichnet die Leitplanken des Gesellschaftsrechts für den Umgang mit KI nach, ordnet wissenschaftliche Streitfragen ein und übersetzt sie in praxistaugliche Maßstäbe für Unternehmensorgane und beratende Kanzleien.

Die (Auflassung-)Vormerkung im Immobilienverkehr
26.11.2025 17:44

2. Dogmatische Einordnung – „akzessorisches Sicherungsmittel sui generis“ Die Vormerkung ist ein grundbuchbezogenes Sicherungsmittel eigener Art: Sie sichert einen schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung (z. B. den Anspruch des Käufers auf...

Author’s summary

1. Für wen ist dieser Beitrag – und warum ist das Thema relevant?

Der Beitrag richtet sich an Praktiker:innen: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Immobilien‑, Bank‑, Insolvenz‑ und Zwangsvollstreckungsrecht, Inhouse‑Counsel von Bauträgern und Kreditinstituten sowie an anspruchsvolle Mandant:innen (Verkäufer, Käufer, Finanzierer).

Die Vormerkung nach §§ 883 ff. BGB ist das zentrale Sicherungsmittel im Grundstücksrecht. Sie entscheidet, ob der (spätere) Erwerb eines dinglichen Rechts – typischerweise des Eigentums – vollstreckungs‑ und insolvenzfestverwirklicht werden kann und ob Zwischenverfügungen (etwa Grundpfandrechte, Doppelverkäufe, Versteigerungsergebnisse) relativ unwirksam bleiben. Ohne tragfähige Vormerkung sind Kaufpreiszahlungen, Finanzierungen und Bauträgerprojekte regelmäßig ein Hochrisiko. Gleichzeitig wirft die Vormerkung eine Reihe dogmatischer und praktischer Streitfragen auf, die in Verhandlungen, Gestaltung und Prozessführung zu beherrschen sind.

„Raus aus der GmbH“ – Austritt, Abfindung und Gestaltung in Rechtsprechung und Praxis
24.11.2025 11:20

1. Ausgangspunkt: Was meint „Austritt“ im GmbH‑Recht? Das GmbHG kennt – abgesehen von Sonderfällen wie § 27 Abs. 1 S. 1 GmbHG (Kündigung der Stammeinlage vor Eintragung) – kein generelles gesetzliches Austrittsrecht. Anerkannt ist aber kraft Rechtsfortbildung...

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Der Aufsatz richtet sich an Geschäftsführer:innen, Gesellschafter und Beiräte von GmbHs, an beratende Rechtsanwält:innen und Notar:innen sowie an M&A‑, Familien‑ und Startup‑Praxis. Der Austritt eines Gesellschafters ist selten Routine, aber in Konfliktlagen, Nachfolgesituationen und Restrukturierungen häufig das entscheidende Instrument, um verhärtete Strukturen zu lösen – mit massiven Folgen für Governance, Liquidität und Finanzierung. Zugleich ist der Austritt rechtlich eigenständig (und anders als bei Personengesellschaften) zu denken: Er ist nicht im Gesetz umfassend geregelt, vieles ist Rechtsfortbildung und Vertragstechnik. Dieser Beitrag gibt einen systematischen Überblick, ordnet die wesentlichen Streitfragen ein und zeigt konkrete, praxistaugliche Gestaltungslösungen.

Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) im Jahr 2025 – Leitlinien nach der Rechtsprechungswende, Streitfragen und Praxistipps
19.11.2025 13:32

1. Normativer Ausgangspunkt und Systematik Die Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) ermöglicht die Rückgewähr von Rechtshandlungen, die der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vornimmt, sofern der Anfechtungsgegner diesen Vorsatz kannte. Seit der...

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Für wen ist dieser Beitrag – und warum jetzt?

Der Beitrag richtet sich an Insolvenzverwalter:innen, Prozessanwält:innen, In‑house‑Jurist:innen von Finanzierern und Lieferanten, Sanierungsberater sowie an Richter:innen der Zivil- und Insolvenzgerichte. Seit der Rechtsprechungswende des IX. Zivilsenats vom 6. Mai 2021 hat sich die Dogmatik der Vorsatzanfechtung merklich verschoben – mit spürbaren Konsequenzen für Beweisführung, Prozessrisiken und Vertragsgestaltung. Neuere Entscheidungen aus 2022–2024 schärfen die Konturen weiter und korrigieren Missverständnisse („bloße Hoffnung“ genügt nicht). Dieser Überblick ordnet die Linien, zeigt ein belastbares Prüfprogramm und gibt konkrete Handlungsempfehlungen.

Die Call Option im Gesellschafts und Restrukturierungsrecht
19.11.2025 12:58

2. Begriff und Grundmechanik Unter einer Call‑Option verstehen wir im Gesellschaftsrecht das einseitig ausübbares Erwerbsrecht des Begünstigten (Optionsberechtigten) auf Übertragung bestimmter Geschäftsanteile oder Aktien zu einem festgelegten oder...

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1. Worum geht es – und für wen ist der Beitrag gedacht?

Der Beitrag richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit gesellschafts‑, finanzierungs‑ oder insolvenzrechtlichem Schwerpunkt, an M&A‑Praktiker, Sanierungsberater, Kreditgeber und Investoren. Er ist ebenso für Geschäftsleitungen, Aufsichtsgremien und Family‑Office‑Vertreter relevant, die in Transaktionen oder Restrukturierungen Optionsrechte als Steuerungsinstrument einsetzen (oder sich dagegen wappnen) müssen. Die Call‑Option – das vertragliche Recht, zu vorab definierten Konditionen Unternehmensanteile zu erwerben – ist weit mehr als ein „M&A‑Feintuning“. In Krisensituationen entscheidet ihre Ausgestaltung häufig über Timing, Kontrollwechsel und Insolvenzrisiken – und damit über den Erfolg einer Sanierung. Die jüngsten Veränderungen der Zwangsverwertungswege (u.a. Reform der öffentlichen Versteigerung in § 383 BGB durch das BEG IV) sowie die fortentwickelte Rechtsprechung zum Verfallsverbot (§ 1229 BGB) verschieben die Vorteile und Gefahren gegenüber klassischen Sicherheitenstrukturen. Dieser Aufsatz ordnet die Call‑Option dogmatisch ein, zeigt typische Einsatzfelder, beleuchtet die kritischen Schnittstellen zu § 1229 BGB, zu Anfechtungs‑ und Nachrangregeln (§§ 129 ff., 135, 39 InsO) und gibt konkrete Gestaltungsleitlinien.


Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Jan. 2024 - 18 U 123/21
26.01.2025 20:40

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2024 (Az. 18 U 123/21) bietet spannende Einblicke in das Zusammenspiel von Maklerrecht, Vertragsauslegung und intertemporaler Rechtsanwendung. Im Mittelpunkt steht die Klärung, ob und in welchem Umfang...

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Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2024 (Az. 18 U 123/21) bietet spannende Einblicke in das Zusammenspiel von Maklerrecht, Vertragsauslegung und intertemporaler Rechtsanwendung. Im Mittelpunkt steht die Klärung, ob und in welchem Umfang einem Makler Provisionsansprüche für die Vermittlung eines Hotelkaufs sowie von Containergeschäften zustehen. Dabei beleuchtet das Gericht entscheidende Themen wie die wirtschaftliche Identität von Verträgen, die Verwirkung von Provisionsansprüchen und die Reichweite des § 181 BGB bei Abtretungskonstellationen.

Der Fall ist besonders interessant für Rechtsanwälte, die sich mit Maklerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie intertemporalen Fragen befassen. Er verdeutlicht die rechtlichen Fallstricke bei der Gestaltung und Abwicklung von Maklerverträgen sowie bei der Vertretung in komplexen Unternehmensstrukturen. Gleichzeitig bietet das Urteil wertvolle Orientierung für die rechtliche Beratung und Vertragsgestaltung in der Praxis.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 2. Apr. 2019 - 2 Ws 14/19
06.01.2025 12:34

Einziehung von Taterträgen aus unerlaubten Bankgeschäften und sittenwidrigen Darlehen: Klärung des Bruttoprinzips und der gesamtschuldnerischen Haftung Der Beschluss des OLG Hamm setzt neue Maßstäbe für die Einziehung von Vermö...

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Einziehung von Taterträgen aus unerlaubten Bankgeschäften und sittenwidrigen Darlehen: Klärung des Bruttoprinzips und der gesamtschuldnerischen Haftung

Der Beschluss des OLG Hamm setzt neue Maßstäbe für die Einziehung von Vermögenswerten aus unerlaubten Bankgeschäften (§§ 32, 54 KWG) und sittenwidrigen Darlehen (§ 138 BGB). Das Gericht ordnete die Einziehung von Zinsen, Provisionen und zurückgezahlten Darlehensvaluten als Taterträge nach § 73 StGB an und betonte das Bruttoprinzip der Vermögensabschöpfung.

Wesentliche Punkte sind:

  • Die Rückzahlungen der Darlehensnehmer gelten als Erlangtes im Sinne von § 73 StGB, da sie kausal durch die Tat erlangt wurden.
  • Provisionen, die zwischen Beteiligten ausgetauscht wurden, führen zu gesamtschuldnerischer Haftung.
  • Noch ausstehende Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber unterliegen nicht der Einziehung, da keine zivilrechtlich wirksame Forderung besteht.

Zielgruppe: Der Beschluss richtet sich an Strafverteidiger, Staatsanwälte und Richter, die sich mit Vermögensabschöpfung in Wirtschaftsstrafverfahren befassen. Die Entscheidung ist auch für Berater relevant, die Mandanten in Kreditvergabeverfahren begleiten.

Relevanz: Der Beschluss verdeutlicht die Anwendung des Bruttoprinzips und der gesamtschuldnerischen Haftung in der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Er ist ein wichtiger Baustein zur Rechtsklarheit im Umgang mit wirtschaftsstrafrechtlichen Taterträgen und Tatmitteln.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Juli 2024 - 4 A 1764/23
29.10.2024 19:12

Die Annahme, die Ablehnung eines Wiederaufgreifens durch das Land NRW hinsichtlich nach Durchführung eines behördlichen Rückmeldeverfahrens bestandskräftig gewordener Schlussbescheide über Corona-Soforthilfen NRW 2020 sei rechtlich nicht...

Landgericht Köln Urteil, 30. Jan. 2018 - 90 O 94/17
22.09.2024 16:03

Landgericht Köln Urteil vom 30. Januar 2018 Az.: 90 O 94/17      In dem Rechtsstreit   des Herrn D., handelnd in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ______ GmbH, ___________ Köln, Klägers...

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. Feb. 2024 - 2 Ws 767/23
18.07.2024 15:19

Das Gericht ist nach § 423 Abs. 1 S. 2 StPO lediglich an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden. Dies bedeutet, dass eine Bindung nur für diejenigen Urteilsfeststellungen besteht...

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 27. Okt. 2023 - 1 L 1303/23
17.07.2024 19:57

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 27. Okt. 2023 - 1 L 1303/23     Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 0,- Euro festgesetzt.   Gründe...

Landgericht Bochum Beschluss, 24. Apr. 2020 - 12 KLs-450 Js 18/16-6/19
04.07.2024 19:10

Landgericht Bochum Beschluss vom 24. Apr. 2020 Az.: 12 KLs-450 Js 18/16-6/19     Tenor 1. Es wird angeordnet, dass die die Vollstreckung der mit Beschluss der Kammer vom 02.10.2019 getroffenen Einziehungsentscheidung unterbleibt. 2. Eine Kostenentscheid...

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 23. Sept. 2022 - 19 K 297/22
05.05.2024 12:50

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab am 23.09.2022 in zwei Verfahren (19 K 297/22 und 19 K 317/22) Zuwendungsempfängern Recht, die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen gewandt hatten.

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Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab am 23.09.2022 in zwei Verfahren (19 K 297/22 und 19 K 317/22) Zuwendungsempfängern Recht, die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen gewandt hatten.