Amtsgericht Mülheim an der Ruhr

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6 Urteile von diesem Gericht

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Urteil, 21. Juli 2016 - 23 C 489/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des volls

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Beschluss, 04. Juli 2016 - 32 XIV (B) 4/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet. Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG). Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens je

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Urteil, 30. Juli 2015 - 12 C 1124/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den vom Beklagten durchgeführten Umzug der Klägerin am 9.1.2014 eine Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 UStG zu erteilen, die zusätzlich zu den Angaben in der bereits erteilten Rechnung vom 9.1.2014 auch

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 26. Feb. 2015 - 23 C 1690/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Die Beklagte wird durch Teilanerkenntnisurteil verurteilt, an den Kläger 165,00 € zu zahlen. Darüber hinaus wird die Beklagte durch streitiges Urteil verurteilt, an den Kläger weitere 331,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Urteil, 29. Juli 2014 - 23 C 456/14

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1Entscheidungsgründe: 2Die Klage ist unbegründet. 3Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalles vom 6.9.2013 gegen die Beklagte

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Urteil, 12. März 2014 - 13 C 797/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor 1.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.664,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von jeweils 1.888,00 € seit dem 04.07.2013, 05.08.2013 und 05.09.2013 zu za

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