Dienstgericht für Richter für das Land Nordrhein-Westfalen

Dienstgericht für Richter für das Land Nordrhein-Westfalen
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Richter

Der Dienstgerichtshof für Richter für das Land Nordrhein-Westfalen ist für disziplinarrechtliche und dienstrechtliche Fragen der Richterinnen und Richter zuständig. Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 66 ff. des Richter- und Staatsanwältegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG).

Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz – LRiStaG) lautet: 

§ 66 Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Düsseldorf, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Hamm errichtet.

(3) Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt für die Dauer des Geschäftsjahres, ob mehrere Spruchkörper (Kammern, Senate) gebildet werden. § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(4) Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts ist die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.

(5) Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte steht dem Justizministerium zu.

§ 67 Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet

1. in Disziplinarsachen, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,

2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§§ 31 und 30 des Deutschen Richtergesetzes),

3. bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

a) Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),

b) Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),

c) Entlassung (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),

d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) und

e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes),

4. bei Anfechtung

a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§§ 32 und 30 des Deutschen Richtergesetzes),

b) der Abordnung einer Richterin oder eines Richters nach § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,

c) einer Verfügung, durch die Richterinnen und Richter auf Probe oder Richterinnen und Richter kraft Auftrags entlassen, durch die ihre Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit ihrer Ernennung festgestellt oder durch die sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden,

d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes und

f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach den §§ 7 bis 10 und Teil 3 und 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW.

§ 68 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

1. über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts und

2. in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.


2 Anwälte

Rechtsanwalt

Robert Hotstegs LL.M. | Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht

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Katharina Voigt | Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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Verwaltungsrecht

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published on 30/07/2021 01:22

1. Zulässiger und begründeter Antrag auf vorläufige Dienstenthebung einer Richterin am Amtsgericht gem. § 81 Abs. 1 S. 1 LRiStaG NRW, § 77 Abs. 1 LRiStaG NRW, § 38 Abs. 1 S. 2 LDG NRW wegen wesentlicher Beeinträchti
published on 10/06/2021 20:21

Rechtsanwält:innen können auch als ehrenamtliche Richter:innen tätig sein. Neben den Dienstgerichten für Richter kommt dies namentlich bei den Anwaltsgerichten, aber auch den Arbeitsgerichten, sowie bei weiteren Gerichten in Betra
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