Von der anstellenden Kanzlei übernommene Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung und für Forbildungen sind als Sachbezüge zu versteuern und zu verbeitragen. Der Kläger als ehemaliger Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, das
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 5.714,17 € festgesetzt.
1Tatbestand:
2Mit seiner unter dem 02. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht in Münster eingegangenen Klage begehrt der Kläg
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 1) – 3) den Marktbereich Westfalen als einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 S. 2 BetrVG führen, für den ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist.
1G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten 1) bis