Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 48 Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
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Betriebsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
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(1) Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
(2)
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 29/04/2008 00:00
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
A.
1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Unwirksamkeit einer zwischen den Beteiligten Ziffer 3 und 6 am 20./22.06.2007
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