Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 46 Beauftragte der Verbände

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Betriebsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlu
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published on 22/05/2012 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Arbeitnehmervereinigung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2011 - 17 TaBV 160/09 - wird zurückge
published on 22/06/2010 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2008 - 23 Sa 919/08 - wird zurückgewiesen.
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