Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
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Betriebsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.

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(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 09/05/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.06.2017 – 3 BV 3a/17 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten
published on 04/11/2015 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2013 - 7 TaBV 10/12 - wird zurückgewiesen.
published on 22/08/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2011 - 24 Sa 1606/11 - aufgehoben.
published on 19/07/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Mai 2011 - 8 Sa 364/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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