Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

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Betriebsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.

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(1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamt
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published on 09/05/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.06.2017 – 3 BV 3a/17 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten
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