Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
Referenzen - Gesetze |
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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
(1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamt
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 09. Mai 2018 - 6 TaBV 18/17
bei uns veröffentlicht am 09.05.2018
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.06.2017 – 3 BV 3a/17 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Beteiligten streiten
(1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindert...