Grundbuchordnung - GBO | § 71
Grundbuchordnung - GBO | § 71
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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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29/05/2018 12:02
Eine Voreintragung der Erbengemeinschaft ist nicht erforderlich, wenn Miterben ihre Erbteile im Wege der Abschichtung auf einen Miterben übertragen, der sodann seine Eintragung als Alleineigentümer beantragt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
SubjectsErbengemeinschaft
11/01/2018 12:21
Zur Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
04/01/2018 16:15
Nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
SubjectsEintritt, Austritt & Übertragung
22/11/2017 09:43
Zur Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag: Fortsetzung einer GbR im Fall des Todes eines Gesellschafters – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
SubjectsInsolvenzrecht
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(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben: 1. Die Grundbücher können abweichend von § 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 von den bis zum 2. Oktober 1990 zuständigen oder später durch
(1) Die Beschwerde (§ 71) gegen den Feststellungsbeschluß ist binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer einzulegen. Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht können in besonderen Fällen
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(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr
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558 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 21/11/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 75/18 vom 21. November 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 38; StPO § 111k Abs. 1 Satz 1 Ersucht die Strafverfolgungsbehörde (hier: Finanzamt für Steuerstrafsac
published on 14/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 271/10 vom 14. Juli 2011 in der Grundbuchsache betreffend das Grundbuch von Wangen Nr. 6063 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1030 Ein Nießbrauch kann an dem eigenen Grundstück bestellt
published on 07/03/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 53/18 vom 7. März 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBV § 21 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1 und 2, § 36; TSG § 5 Abs. 1 Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person ges
published on 15/03/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 145/06 vom 15. März 2007 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 2113 Gehört zu einem Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, ein Anteil an einer Erbe
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(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als...