Genossenschaftsgesetz - GenG | § 148 Pflichtverletzung bei Verlust

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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Inhaltsverzeichnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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11/03/2011 12:22

BGH - Urteil vom 10.02.2005 (Az: IX ZR 211/02) - Hat der Schuldner, nach der Befriedigung der Forderung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung, den Insolvenzantragste
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(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Gen
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published on 17/07/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 225/07 vom 17. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 34 Abs. 2, § 26 Wird auf Antrag des Schuldners über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist
published on 13/10/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 26/08 Verkündet am: 13. Oktober 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichts
published on 13/10/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 229/07 Verkündet am: 13. Oktober 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 13/10/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 227/07 Verkündet am: 13. Oktober 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe
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(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung...