Anwaltshaftung: Vereitelung eines Kostenerstattungsanspruchs des Mandanten ist i.d.R. ein Schaden

published on 23/12/2011 12:29
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Kein Wegfall oder Kürzung des Vergütungsanspruchs wegen unzureichender und pflichtwidriger Leistung des Rechtsanwalts-BGH vom 15.07.04-Az: IX ZR 256/03-Rechtsanwalt für Anwaltshaftung
Der BGH hat mit dem Urteil vom 15.07.2004 (Az: IX ZR 256/03) folgendes entschieden:

Der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag kann wegen einer unzureichenden und pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts nicht gekürzt werden oder in Wegfall geraten.

Vereitelt der Rechtsanwalt durch seine Pflichtverletzung einen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten, liegt darin in der Regel ein Schaden, der dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden kann.

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 30. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.


Tatbestand:

Der klagende Rechtsanwalt hat die Tochter des Beklagten in einem Klageerzwingungsverfahren vertreten. Dieses war gegen einen in einem zivilrechtlichen Vorprozeß als Sachverständiger eidlich vernommenen Architekten gerichtet, dem der Beklagte und seine Tochter vorwarfen, einen Meineid geleistet zu haben. Nachdem ein von dem Beklagten selbst angestrengtes Klageerzwingungsverfahren, in welchem er sich von einem anderen Rechtsanwalt hatte vertreten lassen, gescheitert war, wandte er sich an den Kläger und beauftragte ihn im eigenen Namen, für seine Tochter erneut einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Architekten (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu stellen. Am 28. April 2001 trafen die Parteien eine schriftliche Honorarvereinbarung über 2.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer, auf die der Beklagte einen Vorschuß von 511,29 ¤ (1.000 DM) zahlte. Der Kläger reichte den von ihm gefertigten Klageerzwingungsantrag beim zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf ein, welches ihn durch Beschluß vom 10. September 2001 als unzulässig verwarf.

Soweit dies im Revisionsverfahren noch von Interesse ist, verlangt der Kläger von dem Beklagten Zahlung von 593,10 € (1.000 DM zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer) und der Beklagte widerklagend Rückzahlung des geleisteten Vorschusses von 511,29 ¤. Der Beklagte macht - mit wechselnder Begründung - geltend, die Einreichung eines unzulässigen Antrags sei für ihn völlig wertlos gewesen. Die Vorinstanzen haben der Klage in diesem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.


Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht meint, der Honoraranspruch sei nicht aufgrund einer schlechten anwaltlichen Leistung untergegangen. Die Abgrenzung einer (schlichten) Schlechtleistung, die den anwaltlichen Honoraranspruch unberührt lasse, zu einer gänzlich wertlosen, die zum Wegfall des Honorars führe, sei kaum möglich; deshalb müsse es generell dabei verbleiben, daß der dienstvertragliche Vergütungsanspruch durch eine unzulängliche Leistung nicht beeinträchtigt werde. Da der Beklagte den Anwaltsvertrag nicht gekündigt habe, könne auch § 628 BGB a.F. nicht angewandt werden.

Demgegenüber beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach ein Anspruch auf Anwaltsgebühren schon bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Anwaltspflichten ausgeschlossen sei, wenn der Anwalt hierbei den Interessen seines Auftraggebers zuwider gehandelt habe. Die Revision hält dies hier für gegeben, weil der Beklagte dem Kläger den vorausgegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nebst Verwerfungsbeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Verfügung gestellt habe und der zweite Antrag wiederum an der Zulässigkeitshürde gescheitert sei.

Diese Angriffe sind unbegründet. Dem Kläger steht aus der Honorarvereinbarung vom 28. April 2001, die der für sie vorgeschriebenen Form des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entspricht, neben dem geleisteten Vorschuß jedenfalls noch ein Betrag von 593,10 ¤ zu.

Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den anwaltlichen Vergütungsanspruch, der - wie im Regelfall - aus einem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) hergeleitet wird, nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung. Deshalb ist der Bundesgerichtshof von der mit dem Rechtsgedanken aus § 654 BGB begründeten weitgehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts abgerückt und hat den Ausschluß der Gebührenforderung nur für Fallgestaltungen anerkannt, in denen der Rechtsanwalt über einen grob fahrlässigen Pflichtenverstoß hinaus einen nach § 356 StGB strafbaren Parteiverrat begangen hat. Nur bei einem derartigen Verstoß entsteht nach dem in § 654 BGB enthaltenen Gedanken von vornherein kein Anspruch auf eine Vergütung, so daß es unerheblich ist, ob dem Auftraggeber ein Schaden entstanden ist oder nicht.

Ein solcher Fall ist, was die Revision einräumt, hier nicht gegeben.

Der Vergütungsanspruch des Klägers ist auch nicht nach § 628 Abs. 1 BGB a.F., der auf Anwaltsdienstverträge grundsätzlich anwendbar ist, vollständig oder teilweise entfallen.

Nach dem Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung setzt dies voraus, daß die bisherigen (Anwalts-)Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten kein Interesse haben. Gegenstand des dem Kläger erteilten anwaltlichen Mandats war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Architekten (vgl. Honorarvereinbarung vom 28. April 2001). Dieses Mandat war mit dem Erlaß des unanfechtbaren Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 2001 im wesentlichen beendet. Der Beklagte hat nicht behauptet, dieses Mandatsverhältnis vor diesem Zeitpunkt gekündigt zu haben. Schon deshalb ist für die Anwendung der §§ 626 ff BGB kein Raum.

Das Berufungsgericht hat den Gebührenanspruch des Klägers aus der Gebührenvereinbarung vom 28. April 2001 auch nicht an Schadensersatzansprüchen des Beklagten scheitern lassen, die aus einer Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages herrühren:

Auszugehen sei von dem Vortrag des Beklagten erster Instanz, wonach dem Kläger vorzuwerfen sei, er habe mit der mangelhaft abgefaßten Antragsschrift einen Anspruch gegen den Architekten auf Kostenerstattung verhindert, weil der Beklagte sich im Falle der Zulässigkeit des Antrags dem gerichtlichen Verfahren als Nebenkläger hätte anschließen können (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Im Falle einer Verurteilung des Architekten hätte er eine Erstattung seiner notwendigen Auslagen erhalten ( § 472 Abs. 1 StPO). Der neue Vortrag in der Berufungsinstanz, bei hinreichender Aufklärung über die schlechten Erfolgsaussichten des Klageerzwingungsverfahrens hätte er von dem Vorhaben Abstand genommen, sei nicht zulassungsfähig ( § 531 Abs. 2 ZPO). Es fehle auch Vortrag in zweiter Instanz, daß der Beklagte einem entsprechenden Rat des Klägers gefolgt wäre. Gehe man davon aus, daß der Beklagte den Klageerzwingungsantrag weiterverfolgt hätte, sei ein ersatzfähiger Schaden nicht feststellbar. Der Beklagte habe nicht hinreichend vorgetragen, daß ein zulässiger Antrag nach § 175 StPO auch begründet gewesen wäre und das nachfolgende Strafverfahren zu einer Verurteilung des Architekten geführt hätte.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Revision kann nicht zugestimmt werden, der Beklagte habe schon in erster Instanz geltend gemacht, daß er von dem Klageerzwingungsverfahren bei richtiger Beratung durch den Kläger Abstand genommen hätte.

Der angeblich übergangene Vortrag bezieht sich nicht auf das hier in Rede stehende Mandatsverhältnis, sondern auf die Verteidigung des Beklagten in einem gegen ihn geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Hierfür hat der Kläger ein weiteres Honorar von 500 DM beansprucht, über das in erster Instanz abschließend entschieden worden ist. Bezüglich des streitgegenständlichen Mandatsverhältnisses hat der Beklagte in erster Instanz durchgängig den Standpunkt eingenommen, die Verurteilung des Architekten sei allein daran gescheitert, daß der Beklagte keinen formgerechten Antrag gemäß § 172 Abs. 3 StPO zustande gebracht habe. Soweit er ergänzend bestreitet, auf die angeblich mangelnden Erfolgsaussichten eines Klageerzwingungsverfahrens hingewiesen worden zu sein, behauptet er damit nicht, daß aus der damaligen Sicht eines sorgfältigen Rechtsanwalts die Erfolgsaussichten tatsächlich als gering einzuschätzen gewesen seien, der Kläger den Beklagten entsprechend hätte belehren müssen und dieser bei richtiger Beratung über die mangelnden Erfolgsaussichten in der Sache von dem Klageerzwingungsverfahren Abstand genommen hätte. Einen solchen Sachverhalt hat der Beklagte nicht zum Gegenstand seines erstinstanzlichen Vortrags gemacht.

Den Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Beratung und dem beim Auftraggeber eingetretenen Schaden hat dieser darzulegen und zu beweisen. Das gilt auch für die Frage, wie sich der Auftraggeber bei richtiger Beratung verhalten hätte. Insoweit kommen ihm zwar, weil es sich dabei um die haftungsausfüllende Kausalität handelt, Beweiserleichterungen zu Hilfe ( § 287 ZPO). Außerdem kann dem Mandanten die Beweisführung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert sein. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind jedoch unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen und die Aufgabe des Beraters lediglich darin besteht, dem Mandanten durch die erforderlichen fachlichen Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Ob es für die Tochter des Beklagten wirtschaftlich vernünftig war, das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben, nachdem der Beklagte mit demselben Vorhaben bereits gescheitert war, wird von dem Beklagten im gesamten Verfahren nicht ansatzweise dargelegt. Ein Sachverhalt, der es wahrscheinlich erscheinen läßt, daß der Architekt wegen Meineides verurteilt worden wäre, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden; Verfahrensrügen hat die Revision insoweit nicht erhoben. Im Dunkeln liegt auch, welchen Einfluß die Verurteilung des Architekten auf die wirtschaftliche Lage des Beklagten gehabt hätte. Damit ist auch vollständig offen, ob die Motive des Beklagten für den dem Kläger erteilten Auftrag in wirtschaftlichen Überlegungen zu suchen sind oder ob das Verfahren aus anderen Gründen "koste es, was es wolle" durchgeführt werden sollte. Auf dieser Tatsachengrundlage kann sich der Beklagte nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen.

Ohne einen hinreichenden Vortrag des Beklagten in erster Instanz zur haftungsausfüllenden Kausalität durfte das Berufungsgericht deshalb neue Angriffs- und Verteidigungsmittel hierzu nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulassen. Das Berufungsgericht hat insoweit keinen Zulassungsgrund gesehen; dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Schließlich erweisen sich auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität als tragfähig.

Da in den Tatsacheninstanzen nicht einmal in einer der Beweiserhebung zugänglichen Weise vorgetragen worden ist, aufgrund welchen Lebenssachverhalts der als Sachverständiger vernommene Architekt vorsätzlich die Unwahrheit gesagt haben soll, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht feststellen können, wie sich die Vermögenslage des Beklagten bei einem zulässigen Antrag gemäß § 172 Abs. 2 StPO entwickelt hätte.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß ein zulässiges und sogar begründetes Klageerzwingungsverfahren in keinem Fall zu einer Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten geführt hätte. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers fallen zwar im Falle einer Verurteilung in der Regel dem Angeklagten zur Last ( § 472 Abs. 1 StPO). Dazu mögen regelmäßig auch die durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung veranlaßten notwendigen Kosten gehören. Da der Meineid ( § 154 StGB) jedoch nicht zu den nebenklagefähigen Delikten gehört (vgl. § 395 Abs. 1 bis 3 StPO) und das von dem Beklagten selbst betriebene Klageerzwingungsverfahren schon vor Mandatserteilung an den Kläger endgültig gescheitert war, wäre bei pflichtgemäßem Handeln allenfalls die Tochter des Beklagten zur Nebenklage befugt gewesen ( § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Nur sie hätte deshalb zu Recht und wirksam, was von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO vorausgesetzt wird, als Nebenklägerin zugelassen werden können.


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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht
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(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
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(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
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3.
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4.
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5.
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6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.

(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.