Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 15
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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung Inhaltsverzeichnis
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.
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(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen 1. für Zwecke der Verteidigung;2. insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Recht
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden 1. a) Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspfl
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published on 11/12/2018 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des
published on 28/06/2018 00:00
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. September 2017 zuzulassen, wird abgelehnt.
Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. September
published on 06/03/2018 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % de
published on 19/09/2017 00:00
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin gemäß § 16 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Rheinland- Pfalz die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fäch
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(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen 1. für Zwecke der Verteidigung;2. insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von...
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden 1. a) Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem...