Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 58

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 58
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Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

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published on 28/06/2016 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Dienstbezüge des Beklagten werden wegen eines Dienstvergehens um 10 vom Hundert für die Dauer von 18 Monaten gekürzt. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider R
published on 24/02/2016 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110%
published on 21/08/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- Euro abwenden, wenn nic
published on 01/07/2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v
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