Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 41

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 41
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten 1. die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;2. die Bezeichnung des Gegensta

Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
10 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 11/09/2018 00:00

Tenor 1. Es wird vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und einer nachfolgenden Feststellung der Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung beim Antragsgegner verpflichtet ist. 2. Die K
published on 05/07/2018 00:00

Tenor Der Bescheid vom 11.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre
published on 05/07/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % de
published on 15/03/2018 00:00

Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.