Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 12

(1) Durch Enteignung

a)
kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,
b)
können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen werden.
Grundstücksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an Grundstücken gleich. Teile des Zubehörs sind auf Antrag des Eigentümers von der Enteignung auszunehmen, wenn ihre Enteignung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde und sie für die in § 1 angeführten Zwecke nicht dringend benötigt werden oder sie anderweitig beschafft werden können.

(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buchstabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden kann.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 39


(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten 1. die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;2. die Bezeichnung des Gegensta

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 37


(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignun

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 14


Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprech

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 57


(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 1


(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen 1. für Zwecke der Verteidigung;2. insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Recht

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2004 - III ZR 347/03

bei uns veröffentlicht am 18.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 347/03 Verkündet am: 18. November 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 06. Nov. 2018 - 12 A 69/18

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob Anlage IV des Anhangs 26 zu Artikel 2 Nr. 3 (Grundgehalt), Vorbemerkung 27 der Anlage lX (allgemeine Stellenzulage) sowie

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Juli 2018 - 6 A 2292/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollst

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Feb. 2018 - 12 B 12/18

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.113,57 € festgesetzt. Gründe 1 D

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 21. Sept. 2016 - 11 A 329/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2016

Tenor Der Bescheid vom 19.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf d

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Apr. 2016 - 2 LB 11/13

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 17.12.2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hins

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 14. Okt. 2015 - 5 Sa 199/15

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02.12.2014 - 3 Ca 1106/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand 2Mit seiner unter dem 07.07.2014 beim Arbeitsgericht M

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 18. Dez. 2014 - 6 A 502/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tatbestand 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3 Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kosten

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 18. Jan. 2013 - 1 LB 2/12

bei uns veröffentlicht am 18.01.2013

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2011 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten v

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 18. Feb. 2009 - 9 K 384/09

bei uns veröffentlicht am 18.02.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.700.- EUR festgesetzt. Gründe   1  Für den Re

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Mai 2008 - 3 K 1374/08

bei uns veröffentlicht am 06.05.2008

Tenor 1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. Juni 2005 - 1 K 1235/04

bei uns veröffentlicht am 06.06.2005

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der entgegenstehenden Verfügungen vom 30.03.2004 und 21.04.2004 sowie des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2004 verpflichtet, der Klägerin Erziehungsurlaub bis 01.08.2004 zu gewähren und das Dienstverhältnis bi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Sept. 2004 - 4 S 1438/03

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2002 - 4 K 914/01 - geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger seit dem 02. Januar 2000 im Ruhestand befindet. Die Berufung des Beige

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(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen 1. für Zwecke der Verteidigung;2. insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von...