Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 30

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 30
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(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die für die Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1 Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung fest.

(2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.

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(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Kann der Enteignungsbeschluß aus besonderen, durch das Ver
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn 1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2. bei juristischen Personen, die zur
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(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben. (2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtun

(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Besc

In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschr

Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Bund zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.
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published on 17/07/2018 00:00

Gründe I. 1 Der Antragssteller begehrt die vorläufige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. 2 Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 01.08.2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiobermeisteranwärter er
published on 12/03/2018 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Januar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Januar 2018 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwer
published on 29/05/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.728,86 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung Unterhalt
published on 08/03/2017 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Oktober 2016 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zul
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(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit...
(1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Änderung der festgesetzten...
Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Bund zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.
(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben. (2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor...
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine...
Für Klagen wegen nachträglicher Festsetzung einer Entschädigung (§ 55) gelten §§ 59 und 60 entsprechend. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im Sinne der...