Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 30

(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die für die Entscheidung über die Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1 Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung fest.

(2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 42


(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Kann der Enteignungsbeschluß aus besonderen, durch das Ver
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 10 Öffentliche Zustellung


(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn 1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2. bei juristischen Personen, die zur
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 61


(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben. (2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtun

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 48


(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Besc

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 62


In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschr

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 60


Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Bund zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 59


(1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Änderung der festge

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 63


Für Klagen wegen nachträglicher Festsetzung einer Entschädigung (§ 55) gelten §§ 59 und 60 entsprechend. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im Sinne d

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Juli 2018 - 12 B 48/18

bei uns veröffentlicht am 17.07.2018

Gründe I. 1 Der Antragssteller begehrt die vorläufige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. 2 Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 01.08.2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiobermeisteranwärter er

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 12. März 2018 - 6 B 153/18 HGW

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Januar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Januar 2018 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwer

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 29. Mai 2017 - 11 B 15/17

bei uns veröffentlicht am 29.05.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.728,86 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung Unterhalt

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. März 2017 - 2 A 11715/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Oktober 2016 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zul

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 31. Jan. 2017 - 5 B 683/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Gründe 1 Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abordnungsverfügung des Antragsgegners ist begründet.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 10. Jan. 2017 - 2 MB 33/16

bei uns veröffentlicht am 10.01.2017

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 17. Oktober 2016 geändert: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragstel

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Okt. 2016 - 11 B 25/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizei

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 23. Juni 2016 - 2 C 1/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 2

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Nov. 2013 - 1 M 108/13

bei uns veröffentlicht am 07.11.2013

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 26. September 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründ

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 13. Feb. 2007 - 2 M 174/06

bei uns veröffentlicht am 13.02.2007

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 29.11.2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.50

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(1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Änderung der festgesetzten...
Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Bund zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.
(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben. (2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor...
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine...
Für Klagen wegen nachträglicher Festsetzung einer Entschädigung (§ 55) gelten §§ 59 und 60 entsprechend. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im Sinne der...