Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 47
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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung Inhaltsverzeichnis
(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist.
(2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung und über die Art der Entschädigung (Teil A), ferner über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Naturalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).
(3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung des von der Enteignung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des durch die Enteignung Begünstigten sowie des Zwecks, für den die Enteignung vorgenommen wird; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Enteignung; hierbei ist - a)
der Gegenstand der Enteignung nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung anzugeben; falls die Enteignung eines Grundstücksteils vorgesehen ist, ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Karten und Zahlenrisse) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung anzugeben; - c)
soweit ein anderes Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens anzugeben;
- 3.
die Ergebnisse der Planprüfung und die Entscheidung über die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie über Anträge der Beteiligten nach § 26; - 4.
die Entscheidung über die Art der Entschädigung und bei Entschädigung in Land die Bezeichnung des Ersatzlands in der in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Weise; - 5.
die Entscheidung darüber, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1); - 6.
die Entscheidung über die Begründung neuer Rechte an dem Ersatzland (§ 23); - 7.
die Angabe der Eigentumsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung; - 8.
die Entscheidung darüber, welches Zubehör in die Enteignung einbezogen wird.
(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß enthalten
- 1.
die Beträge der Geldentschädigung, der zusätzlichen Geldentschädigung oder der Ausgleichszahlung, bei der Naturalwertrente die zugrunde liegende Kapitalsumme und die Rentenbeträge, mit der Angabe, von wem, an wen und aus welchem Grund sie zu leisten sind; - 2.
die Angabe der Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1).
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(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignun
(1) Die Entschädigung wird gewährt für 1. den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust (§ 18),2. andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile (§ 19).
(2) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung
Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise herzurichten. Die Verpflichtung kann durch besonderen Beschluß der Enteignungsbehörde oder im Teil
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(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benut
(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen, 1. welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,2. ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,3. ob und in welcher
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(1) Durch Enteignung a) kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,b) können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur
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published on 27/03/2018 00:00
Gründe
I
1
Der Antragsteller, der Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische
published on 27/03/2018 00:00
Gründe
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1
Der Antragsteller, der Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische
published on 27/03/2018 00:00
Gründe
I
1
Der Antragsteller, der Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische
published on 17/01/2018 00:00
Tenor
Der Bescheid vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger besoldungsrechtlich so zu stellen, als sei er nicht in den Ruhestand versetzt worden.
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(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine...
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Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.
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(1) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz oder teilweise durch Begründung gleicher Rechte an dem Ersatzland entschädigt werden. Soweit dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine gesonderte...
(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen, 1. welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,2. ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,3. ob und in welcher Höhe der Bund...