Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 20

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen

1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 53


(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, so

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 35


(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1). (2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhal

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 54


Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einl

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 47


(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist. (2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 19


Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für 1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, de

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115 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 26. Juli 2018 - 12 B 49/17

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in seinem Nachrichtenblatt vom 28.02.2017 ausgeschriebene Stelle eines Koordinators/einer Koordinatorin für schulfachliche und schulorganisatorische Aufgaben mit dem

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 19. Feb. 2018 - 12 B 39/17

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt Der Wert des Streitgegenstands wird auf 13.116,42 € festgesetz

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 27. Sept. 2017 - 1 K 788/17.NW

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor Der Bescheid vom 12.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.06.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin i

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Sept. 2017 - 2 C 61/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin beansprucht die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben der Leiterin einer Grundschule.

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 04. Sept. 2017 - 7 L 10532/17.TR

bei uns veröffentlicht am 04.09.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.258,81 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 14. Aug. 2017 - 5 B 200/17

bei uns veröffentlicht am 14.08.2017

Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine unter Sofortvollzug angeordnete Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. 2 Der Polizeipräsident der Polizeidirektion Nord ernannte den Antragsteller

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Juli 2017 - 2 LB 11/17

bei uns veröffentlicht am 14.07.2017

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer, Einzelrichter – vom 9. September 2015 geändert: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2012 in Gestalt des

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Juli 2017 - 2 LB 1/17

bei uns veröffentlicht am 14.07.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter – vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Dez. 2016 - 4 S 2078/16

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2016 - 6 K 4108/16 - geändert.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die - kommissarische - Übertragung

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Nov. 2016 - 13 L 2843/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor 1.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt NRW Nr. 9 vom 1. Mai 2016 ausgeschriebene Beförderungsstelle als Justizoberamtsrat/-rätin (Besoldungsgruppe A 13) im LG-Bezirk L.     mit der

Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 14. Sept. 2016 - 2 L 1159/16

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die beiden Stellen der BesGr. A 13 LBesO, die er mit den Beigeladenen zu besetzen beabsichtigt, mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstell

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Sept. 2016 - 2 L 1583/16

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1Die nachstehende Entscheidung wurde durch Beschluss vom14. September 2016berichtigt.Düsseldorf den 15. September

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Sept. 2016 - 2 L 2825/16

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, fünf dem Landrat als Kreispolizeibehörde W.       für August 2016 zugewiesene Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bi

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Sept. 2016 - 2 L 2866/16

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, fünf dem M.                 für August 2016 zugewiesene Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung d

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 02. Sept. 2016 - 19 K 3888/16

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. 02. 2016 verpflichtet, den Kläger zum 01. 10. 2016 als Brandoberinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst einzustellen. Die

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 24. Aug. 2016 - 3 K 2345/12

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 verurteilt, dem Kläger eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben für den Zeitraum vom 01.

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 01. Juli 2016 - 19 L 799/16

bei uns veröffentlicht am 01.07.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 27. Juni 2016 - 19 L 736/16

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind – trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 1

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 27. Juni 2016 - 19 L 783/16

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind - trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 1

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Juni 2016 - 6 B 253/16

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigel

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Mai 2016 - 19 L 417/16

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor 1.       Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO aufgegeben, die Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Bea

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Mai 2016 - 2 L 4033/15

bei uns veröffentlicht am 23.05.2016

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an der Städtischen U.       -I.     -Realschule für Jungen und Mädchen in X.        ausgeschriebene Stelle mit der Aufgabenbeschreibung „Beratungs- und Koordinierungsau

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Mai 2016 - 2 L 3966/15

bei uns veröffentlicht am 23.05.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. März 2016 - 13 L 229/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor 1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2.Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 16. März 2016 - 23 L 2963/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen   Kosten des Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.740,84 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der Antr

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 16. Feb. 2016 - 12 L 2545/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor 1.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die auf der Grundlage der internen Ausschreibung vom 14. August 2015 zu besetzende Planstelle 85/0141 „Teamleiter/in, Widerspruchs- und Rechtsstelle“ im K.         I.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Jan. 2016 - 6 B 1358/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die W

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 21. Jan. 2016 - 19 L 2651/15

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die aktuell beim Leiter der JVA S.         zur Verfügung stehende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 9 „Betriebsinspektor im Werkdienst“ nicht mit dem Beigeladen

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 21. Dez. 2015 - 19 L 2352/15

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Tenor 1.Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,- Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der A

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2015 - DB 13 S 1634/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2013 - DB 8 K 1252/12 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Nov. 2015 - 6 B 967/15

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen Erf

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 17. Nov. 2015 - 19 L 2151/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Übertragung der Stelle der Sachgebietsleitung im G. auf den Beigeladenen vorläufig rückgängig zu machen und die Stelle der Sachgebietsleitung im G. nicht auf den B

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Nov. 2015 - 13 L 2412/15

bei uns veröffentlicht am 06.11.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahmeaußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe:

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Okt. 2015 - 6 B 865/15

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Okt. 2015 - 2 L 2760/15

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine ihm für den Monat September 2015 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen oder einem anderen Beamten zu besetzen, bis übe

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Okt. 2015 - 2 L 2049/15

bei uns veröffentlicht am 05.10.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,--Euro festgesetz

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Okt. 2015 - 6 B 793/15

bei uns veröffentlicht am 02.10.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Okt. 2015 - 6 B 794/15

bei uns veröffentlicht am 02.10.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 30. Sept. 2015 - 19 L 1981/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle „B.          /in B1.   für L.      , K.      und G.       , B1.   00“ mit einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2015 - 2 L 1341/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an dem N.       -F.    -Gymnasium, D.--------straße 00 in U.          im Februar 2013 ausgeschriebene, nach A 14 ÜBesG NRW bewertete Funktionsstelle „Betreuung der Prak

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 14. Sept. 2015 - 19 L 1804/15

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertsumme bis 22.

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 27. Aug. 2015 - 19 L 1265/15

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens eintschließlich der außergerichtlichen des Beigeladenen trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Aug. 2015 - 6 B 649/15

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor Der Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die frei gehaltenen Beförderungsstellen (A 15 BBesO) beim Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Juli 2015 - 2 L 3261/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihm zugewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 ÜBesG NRW zur Beförderung von Referenten mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstelle

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Juli 2015 - 2 L 1834/15

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an dem Städtischen I.        -Gymnasium in E.          ausgeschriebene Beförderungsstelle „Oberstudienrat/-rätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) beziehungsweise Lehrkraft

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Juli 2015 - 6 B 648/15

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.50

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Juli 2015 - 2 L 1920/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die ausgeschriebene und nach A 12 BBesO funktionsbewertete Stelle als Dienstgruppenleiter in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz, Bereitschaftspolizei, Polizeisonderdienst

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 21. Juli 2015 - 1 L 1068/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor 1.              Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Schulleiters am I.    -T.       -C.            in H.             mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers u

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Juli 2015 - 2 L 1690/15

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgeset

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Juli 2015 - 2 L 1810/15

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

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Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für 1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der...