Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 21

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 21
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Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

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An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährun

(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm

(1) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz oder teilweise durch Begründung gleicher Rechte an dem Ersatzland entschädigt werden. Soweit dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine gesondert
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published on 08/01/2019 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen K
published on 03/01/2019 00:00

Gründe 1 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 27. November 2018, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sac
published on 24/09/2018 00:00

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published on 08/06/2018 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsve
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