Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 46

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 46
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Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung betroffen werden. § 41 gilt sinngemäß.

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Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zusta
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published on 27/03/2018 00:00

Gründe I 1 Der Antragsteller, der Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische
published on 27/03/2018 00:00

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published on 27/03/2018 00:00

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published on 21/09/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. 2 Die am … geborene Klägerin ist seit dem 3. August 1992 Landesbeamtin im Justizdienst und seit dem 21. Dezember 2006 zur Gerichtsvollzieherin ernannt. Ihr
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Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des...