(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

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Arbeitsrecht: Zur Altersgrenze für Eintritt in den Ruhestand

16.09.2015

Es ist nach Art. 4I RL 2000/78/EG gerechtfertigt, für Polizeivollzugsbeamte eine niedrigere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen als für Beamte der allgemeinen Dienstzweige - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 33


(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 34


(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werd

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 36


(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berecht
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 31


(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden. (2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer g

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 4


(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 26


Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.

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40 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2016 - 3 ZB 15.543

bei uns veröffentlicht am 04.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7500,- Euro festgesetzt. Grün

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Jan. 2019 - 6 A 2720/17

bei uns veröffentlicht am 30.01.2019

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung blei

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 06. Juni 2018 - 6 A 1568/17 HGW

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollst

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Sept. 2016 - 26 L 3215/16

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 20. September 2016 bei Gericht anhängig gemachte Antrag, 3im Wege der einstweiligen Anordnung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Juli 2016 - 4 S 604/16

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 9 K 1708/15 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsver

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juni 2016 - 1 B 471/16

bei uns veröffentlicht am 24.06.2016

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 46.285,62 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3Soweit es um die begehrte Abänderung der e

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Juni 2016 - 6 B 495/16

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen

Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 10. Nov. 2015 - 2 L 1294/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2Der - sinngemäß - gestellte Antrag des Antragstellers, 3dem A

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Okt. 2015 - 4 S 1706/14

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. Juli 2014 - 5 K 818/13 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wi

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2015 - 2 L 2745/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der am 14. August 2015 gestellte sinngemäße Antrag, 3den Antragsgegner im Wege der einst

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2015 - III ZR 4/15

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 4/15 Verkündet am: 23. Juli 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AGG § 15 Abs. 4 Sat

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Juni 2015 - 6 A 644/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - 2 K 823/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckb

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2015 - 2 K 6586/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Jan. 2015 - 13 K 3574/14

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe vo

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 18. Nov. 2014 - 1 K 523/14.TR

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstrecku

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juli 2014 - 6 B 715/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. Juli 2014 - 8 A 1/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tatbestand 1 Der Kläger führt als Bürgermeister der Stadt A-Stadt die Disziplinarklage gegen den Ruhestandsbeamten und ehemaligen Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft „...“ mit dem Ziel, ihm das Ruhegehal

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Juni 2014 - 6 B 566/14

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Apr. 2014 - 6 B 457/14

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keine

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Apr. 2014 - 19 L 407/14

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

Tenor 1.      Der Antrag wird abgelehnt.          Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt 1Gründe 2Der Antrag, 3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anor

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Apr. 2014 - 6 B 324/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den i

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. März 2014 - 6 B 215/14

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis einen Monat nach Zustellung einer neue

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. März 2014 - 6 A 228/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. März 2014 - 2 K 7705/13

bei uns veröffentlicht am 17.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. März 2014 - 6 B 232/14

bei uns veröffentlicht am 17.03.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf 34.997,46 Euro und für das Bes

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Feb. 2014 - 6 B 1370/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Jan. 2014 - 6 B 1324/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Jan. 2014 - 13 K 8553/13

bei uns veröffentlicht am 24.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vo

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Jan. 2014 - 6 B 1458/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt 1G r ü n d e :2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2013 - 3 L 1108/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.                 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.            2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der Antrag des Antragstellers, 3d

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Okt. 2013 - 6 B 1181/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2013

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e :2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihr

Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 21. Okt. 2013 - 19 K 4815/12

bei uns veröffentlicht am 21.10.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbesch

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Aug. 2013 - 23 K 2388/13

bei uns veröffentlicht am 08.08.2013

Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren einmaligen Ausgleich in Höhe von 272,08 Euro zu gewähren und diesen in

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Feb. 2013 - DL 11 K 572/10

bei uns veröffentlicht am 27.02.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung der Beklagten, mit der ihm das Ruhegehalt aberkannt und ein Teil des monatlichen Ruhegehalts bis zu

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Juli 2012 - 5 K 751/12

bei uns veröffentlicht am 10.07.2012

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand über den 31.07.2012 bis zum 31.07.2013 hi

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2012 - 11 B 12/12

bei uns veröffentlicht am 20.06.2012

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Februar 2012 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehr

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Juli 2010 - 4 M 126/10

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Hintergrund des Verfahrens ist die im Zuge der Gemeindegebietsreform zwischen der Antragstellerin, die ursprünglich der Verwaltungsgemeinschaft „Stadt H.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 08. Juni 2010 - 2 M 109/10

bei uns veröffentlicht am 08.06.2010

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 01. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren au

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2006 - 2 MB 28/06

bei uns veröffentlicht am 14.12.2006

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 13. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert de

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Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.
(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber)...
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden. (2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen...