Urteil des VG Stade: 1 A 2642/05 vom 16.08.2006 zur Ablehnung der Anerkennung eines tschechischem Führerscheines

bei uns veröffentlicht am30.03.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Zum missbräuchlichem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis in Tschechien nach Entziehung in Deutschland hat das Verwaltungsgericht Stade zum Aktenz.: 1 A 2642/05 am 16.08.2006 nachfolgendes Urteil gefällt.

Der am 16. 11. 1954 geborene Kl. ist deutscher Staatsangehöriger. Seit seiner Geburt ist er mit alleinigem Wohnsitz in F. gemeldet.


Aus Anlass einer Verkehrszuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss unterzog sich der Kl. am 08. 5. 2002 einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei der AVUS in Hamburg-Harburg. Das Gutachten vom 22. 5. 2002 gelangte zu einer für ihn positivenPrognose. Daraufhin wurde dem Kl. am 07. 8. 2002 die Fahrerlaubnis wieder erteilt.


Mit rechtskräftigem Strafbefehl des AG G. vom 23. 12. 2002 wurde der Kl. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,69 Promille zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, die Sperrfrist für die Neuerteilung endete am 22. 7. 2003.


Am 08. 5. 2003 beantragte der Kl. die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Im Verlaufe des Wiedererteilungsverfahrens unterzog er sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung in der Begutachtungsstelle des TÜV Nord in Bremen. Das dort erstellte Gutachten vom 29. 10. 2003 gelangte zu einer negativen Fahreignungsprognose. Es sei zu erwarten, dass der Kl. zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Am 14. 11. 2003 zog der Kl. seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zurück. Nach einem zweiten Neuerteilungsantrag vom Juni 2004 erfolgte wiederum eine medizinisch-psychologische Begutachtung des Kl. durch den TÜV Nord in Bremen. Der Kl. erklärte nach Erhalt des Begutachtungsergebnisses wieder die Antragsrücknahme.


Im März 2005 wurde dem Bekl. bekannt, dass dem Kl. am 16. 2. 2005 durch die Stadt Marianske Lazne in der Tschechischen Republik ein Führerschein (Klasse B) ausgestellt worden war.


Unter dem 07. 7. 2005 teilte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik dem Kraftfahrt-Bundesamt auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen hin mit, dass der Führerschein erteilt worden sei, nachdem der Kl. die Fahrprüfung abgelegt und ein ärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht habe, wonach er zur Führung von Motorfahrzeugen tauglich sei. Auf dem Führerscheinantrag habe er durch seine Unterschrift bestätigt, dass ihm das Führen von Motorfahrzeugen nicht verboten worden sei und dass er weder an einer körperlichen noch einer geistigen Krankheit leide, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen untauglich machen würde. Auf den Führerscheinantrag habe der Kl. als ständigen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Aufgrund der genannten Tatsachen sei der Führerschein gültig; von Seiten der tschechischen Behörden werde nicht um seine Einziehung gebeten.


Mit Schreiben vom 26. 8. 2005 forderte der Bekl. den Kl. unter Verweis auf die Vorschriften der §§ 13 Nr. 2c und 46 III der FeV dazu auf, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen und sich hierzu bis zum 09. 9. 2005 bereit zu erklären. In der Begutachtung solle zu der Frage Stellung genommen werden, ob er zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder ob als Folge unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, welche das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellten. Zwar sei durch das EuGH-Urteil vom 29.04.2004 eine gegenseitige Anerkennung einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis innerhalb der EU vorzunehmen. Dies bewirke, dass er mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der BRD ein Kraftfahrzeug führen dürfe. Des weiteren hätten aber auch die deutschen Eignungsvoraussetzungen weiterhin Bestand; eine missbräuchliche Umgehung der Eignungsvorschriften - namentlich der medizinisch-psychologischen Untersuchung - durch einen Führerscheinerwerb im Ausland sei daher nicht möglich. Die Regelungen zur Kraftfahreignung gälten für deutsche und ausländische Fahrerlaubnisinhaber gleichermaßen. Da der Kl. im Straßenverkehr ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,69 Promille geführt habe, bestünden weiterhin Bedenken gegen seine Fahreignung. Mit weiterem Schreiben vom 31. 10. 2005 erklärte der Bekl., dass die Erteilung des ausländischen Führerscheins in Unkenntnis wesentlicher Teile desjenigen Sachverhalts erfolgt sei, der für die Beurteilung der Fahreignung als relevant angesehen werden müsse. Es werde um Übersendung der Einverständniserklärung nunmehr bis zum 10. 11. 2005 gebeten.


Mit Bescheid vom 17. 11. 2005 entzog der Bekl. dem Kl. die Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, forderte ihn zur Abgabe bzw. Übersendung seines Führerscheins binnen 5 Tagen auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Kl. habe die Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens verweigert, so dass gem. § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne. Aufgrund der Weigerung des Kl., sich untersuchen zu lassen und der bisherigen negativen medizinisch-psychologischen Gutachten müsse mit erneuten Fehlanpassungen gerechnet werden.


Gegen diese Verfügung hat der Kl. am 29.11 2005 Klage erhoben und unter dem gleichen Datum auch um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er hält die Vorschriften der §§ 28, 46 FeV für europarechtswidrig. In formeller Hinsicht fehle es bereits an der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission gem. Art. 10 II der Führerschein-Richtlinie 91/439.

In materiell-rechtlicher Hinsicht liege ein Verstoß gegen den Anerkennungsmechanismus des Art. 1 II der Führerschein-Richtlinie vor, wonach alle Mitgliedstaaten Führerscheine anderer Mitgliedstaaten anzuerkennen hätten. Insbesondere gebe Art. 8 der Richtlinie dem jeweiligen Mitgliedstaat keineswegs die Befugnis, dem Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat eine zusätzliche Hürde aufzubauen, z.B. in Gestalt eines zusätzlichen Anerkennungsverfahrens, wie es § 28 Abs. 5 FeV vorsehe, oder wie es auch die routinemäßige Auflage der Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung darstelle. Das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens und damit das Verbot einer erneuten Überprüfung und Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates werde vom EuGH strikt praktiziert und sei einer teleologischen Reduktion nicht zugänglich - insoweit werde auf Ziffer 46 der „Kapper“-Entscheidung des EuGH verwiesen, worin dem „deutschen Sonderweg“ eine eindeutige Absage erteilt worden sei. Demzufolge sei der Bekl. nicht befugt, vom Kl. die Beibringung einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung zu verlangen. Habe ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsgemäßheit eines ausländischen Führerscheins anzuzweifeln, so habe er dies dem ausländischen Mitgliedstaat mitzuteilen. Es sei dann allein Sache dieses Staates, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Darüber hinaus verstoße die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot. Ersichtlich richte sie sich nämlich ausschließlich gegen Inhaber von Führerscheinen aus anderen Mitgliedstaaten mit Wohnsitz in der BRD und solle lediglich dazu dienen, den „Führerschein-Tourismus“ einzudämmen. Nicht davon betroffen seien Inhaber deutscher Führerscheine und Inhaber von ausländischen Führerscheinen mit Wohnsitz im Ausland.

Als nationale Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung käme - von der vorbezeichneten Europarechtswidrigkeit abgesehen - ohnehin nur § 46 III, Abs. 5 i.V. mit § 11 II und Anlage 4 der FeV in Betracht, worin aber lediglich die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens vorgesehen sei. Im Übrigen sei nicht erkennbar, welche Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur FeV beim Kl. vorliegen sollten. Dieser nehme seit dem 16. 2. 2005 am Straßenverkehr teil und habe sich seither nichts zuschulden kommen lassen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass er sich bewährt habe; die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei daher unverhältnismäßig.

Der Kl. verweist zudem auf den im Laufe des Verfahrens ergangenen Beschluss des EuGH vom 6. 4. 2006, nach dem die Anerkennung einer ausländischen in der EU erteilten Fahrerlaubnis trotz der vorhergehenden Entziehung nicht versagt werden dürfe, wenn die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist erteilt worden sei. Sachverhalte, die vor der Erteilung lägen, seien allein von dem ausstellenden Mitgliedsstaat in eigener Verantwortung zu prüfen. Eine erneute Heranziehung des Vorfalles aus dem Jahre 2002 sei dem Bekl. daher verwehrt.

Der Kl. beantragt,


den Bescheid des Bekl. vom 17. 11. 2005 aufzuheben.


Der Bekl. beantragt,


die Klage abzuweisen.


Unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen verteidigt er den angefochtenen Bescheid.


Die Kammer hat den auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Antrag (1 B 2643/05) durch Beschluss vom 11. 1. 2006 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. 2. 2006 (12 ME 28/06) zurückgewiesen.


Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

 

Die Klage hat keinen Erfolg, weil sich der Bescheid des Bekl. vom 17. 11. 2005 als rechtmäßig erweist und den Kl. daher nicht in seinen Rechten verletzt.


Dem Kl. ist auf der Grundlage von § 3 I Sätze 1 und 2, II Sätze 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 I, III, Abs. 5 Satz 2, § 11 I Satz 1 und 2, Abs. 8, § 13 Nr. 2 c), d), e) FeV i.V. mit Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV zu Recht das Recht aberkannt worden, von seiner zunächst ohne Weiteres im Inland wirksamen tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.


Nach den genannten Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. In Nr. 8.1 und 8.3 der Anlage 4 werden insoweit Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit genannt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken dahingehend begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die vorgesehenen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, insbesondere die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde, die Fahrerlaubnis aus diesem Grund entzogen war oder sonst zu klären ist, ob ein Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Weigert sich der Betroffene, einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung Folge zu leisten oder bringt er das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Nichteignung schließen. Bei Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis hat eine Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts zur Folge, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Der Führerschein ist in diesem Fall bei Vollziehbarkeit der behördlichen Maßnahme unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern, die diesen unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Ausstellungsbehörde zurücksendet. Diese nationalen Vorschriften knüpfen an Art. 8 II der Richtlinie 91/439 des Rates vom 02.06.1997 (ABIEG Nr. L 237, S. 1; im Folgenden: Führerscheinrichtlinie) an. Danach kann vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.


Es ist in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss v. 04.11.2004 - Ss 16/04 -, zit. n. juris; OVG Koblenz, Beschluss v. 29.08.2005 - 7 B 10956/05 -; VG Gießen, Beschluss v. 17.10.2005 - GG 2144/05 -, zit. n. juris; Otte/Kühner, Führerscheintourismus ohne Grenzen?, NZV 2004, 321, 328) unbestritten, dass die Mitgliedstaaten durch Art. 8 II der Führerscheinrichtlinie ermächtigt werden, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Es stellt sich aber die weitere Frage, ob eine der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis nachfolgende Eignungsüberprüfungs- bzw. Entzugsentscheidung nach mitgliedstaatlichem Recht auch ergänzend oder sogar ausschließlich auf solche Sachverhalte gestützt werden kann, die zeitlich vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind (ablehnend z.B.: OVG Koblenz, Beschluss v. 29.08.2005 - 7 B 10956/05 -; VG Karlsruhe, Beschluss v. 06.09.2005 - 11 K 1167/05 -; bejahend etwa VG Gießen, Beschluss v. 17.10.2005 - GG 2144/05 -, zit. n. juris). Das OVG Lüneburg hat diese Frage jedenfalls für eine Fallgestaltung, wie sie auch im Streitfall gegeben ist, bejaht. Im Einzelnen führt das Gericht aus:

„Der Senat berücksichtigt dabei durchaus, dass ein auf Art. 8 II der Führerscheinrichtlinie i.V. mit den deutschen Eignungsprüfungs- und Entzugsvorschriften der §§ 46 III, 11ff. FeV gestütztes Vorgehen nicht auf eine systematische Überprüfung der Fahrerlaubniserteilungen anderer Mitgliedstaaten oder eine faktische Monopolisierung der Zuständigkeit für eine etwaige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei den deutschen Behörden hinauslaufen darf, die dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 II der Führerscheinrichtlinie in seiner Auslegung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. 4. 2004 zuwiderlaufen würden [...].

Zu beachten ist jedoch zunächst, dass sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. 4. 2004 zur Frage der Reichweite der Vorschrift des Art. 8 IV der Führerschein-Richtlinie als Grundlange für Ausnahmen von der allgemeinen gegenseitigen Anerkenntnis von Fahrerlaubnissen und nicht zu der Gestattung von mitgliedstaatlichen Eignungsüberprüfungs- bzw. Entzugsentscheidungen nach Art. 8 II der Führerschein-Richtlinie verhält. Zu einer Umkehrung des Anerkennungsmechanismus, dem der Europäische Gerichtshof entgegengetreten ist, kommt es bei einer Anwendung dieser Vorschriften auf Fälle wie den vorliegenden jedoch bereits deshalb nicht, weil die im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis zunächst ipso iure im Inland wirksam und das Gebrauchmachen von ihr insbesondere nicht strafbar ist [...]. Die Wirksamkeit wird der ausländischen Fahrerlaubnis erst durch einen nachträglichen inländischen Verwaltungsakt und ausschließlich mit Wirkung für das Inland wieder genommen [...],


Diesen Ausführungen hat sich die Kammer bereits in mehreren Eilverfahren angeschlossen. Wenn der Kl. argumentiert, aus Art. 8 der Führerscheinrichtlinie ergebe sich kein Recht eines Mitgliedstaates, dem Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis zusätzliche Hürden wie ein zusätzliches Anerkennungsverfahren oder eine medizinisch-psychologische Begutachtung aufzustellen und diese Auffassung letztlich auf die Entscheidung des EuGH (Urteil v. 29.04.2004 - C-476/01 (Kapper) -, NJW 2004, 1725ff: EuGHEEuGH-Slg 2004, I-5205) stützt, so verkennt er Inhalt und Reichweite dieser Entscheidung. In der „Kapper“-Entscheidung wird lediglich dem Anerkennungsautomatismus Geltung verschafft: der in einem Mitgliedstaat erworbene Führerschein gilt unmittelbar auch in Deutschland, ohne dass die Geltung von der Durchführung eines zusätzlichen (deutschen) Anerkennungsverfahren abhängig gemacht werden darf. Dem Anerkennungsverfahren als „Hürde“ für die unmittelbare Geltung etwa eines tschechischen Führerscheins ist aber - anders, als der Kl. meint - der vorliegende Fall nicht gleichzustellen. Hier geht es um die nachträgliche Beschränkung eines zunächst unmittelbar geltenden Führerscheins. Der hier ergangene Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisentziehung mit der Folge der Aberkennung des Rechts, in Deutschland von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, setzt somit die per Richtlinie bestehende Wirksamkeit der ausländischen Fahrerlaubnis gerade voraus. Ein Verstoß gegen den „Anerkennungsautomatismus“ kann somit nicht festgestellt werden.


Im Übrigen ist festzuhalten, dass die vom Kl. in Bezug genommene Passage der „Kapper“-Entscheidung - wenn ein Mitgliedstaat ernsthafte Gründe habe, die Ordnungsgemäßheit eines Führerscheines zu bezweifeln, er sich an den betreffenden Staat wenden müsse, da nur dieser die entsprechenden Maßnahmen ergreifen könne - nicht in der Pauschalität zu verstehen ist, welche der Kl. ihr offenbar beimisst. Diese Ausführungen beziehen sich lediglich auf die Prüfung des Wohnsitzerfordernisses; nur insoweit weist der EuGH also den Mitgliedstaaten eine ausschließliche Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zu.


Schließlich ist auch - wie das OVG Lüneburg zutreffend herausgestellt hat - noch ein anderer Aspekt zu berücksichtigen: Von einer Missachtung der in Art. 1 II der Führerscheinrichtlinie geregelten grundsätzlichen Anerkennung der Fahrerlaubniserteilungsentscheidung eines Mitgliedstaates kann schwerlich die Rede sein, wenn diese Entscheidung in Unkenntnis wesentlicher Teile des für die Beurteilung der Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers relevanten Sachverhaltes erfolgt ist (OVG Lüneburg, Beschluss v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -). Auch ansonsten dürfen Umstände, die zeitlich vor einer Fahrerlaubniserteilung eingetreten sind - insbesondere solche, die zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung noch nicht bekannt waren - im Hinblick auf die Frage berücksichtigt werden, ob später eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen eingetreten ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., München 2005, § 3 StVG Rdnr. 3 m.w. Nachw.). Das Schreiben des Verkehrsministeriums der tschechischen Republik vom 07. 7. 2005 lässt den Schluss zu, dass der Kl. der ausstellenden Behörde keine Mitteilung über den Entzug seiner Fahrerlaubnis in Deutschland und das zugrunde liegende Alkoholdelikt gemacht hat. Dass das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik auf das Auskunftsersuchen des Kraftfahrtbundesamtes hin zunächst nicht um eine Einziehung des erteilten Führerscheins gebeten hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (so auch OVG Lüneburg, Beschluss v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -).


Im Ergebnis war der Bekl. also durch den Umstand, dass der Kl. seine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hatte, nicht daran gehindert, Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Kl. auf dessen Alkoholstraftat vom 22. 10. 2002, den daran anschließenden strafgerichtlichen Entzug der Fahrerlaubnis, und die im Wiedererteilungsverfahren erstatteten negativen Gutachten aus den Jahren 2003 und 2004, auf Grund derer der Wiedererteilungsantrag jeweils zugrückgezogen wurde, zu stützen. Soweit der Kl. vorträgt, die entsprechende Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei unverhältnismäßig, weil eine Erkrankung bzw. ein Mangel i.S. der Anlage 4 zur FeV nicht erkennbar sei bzw. weil er sich im Straßenverkehr bewährt habe, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dass hier der Verdacht eines Mangels i.S. der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV - Alkoholmissbrauch - besteht, liegt geradezu auf der Hand. Die Tatsache, dass der Kl. bereits zwei Monate nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und fünf Monate nach dem für ihn positiven Gutachten des TÜV Nord Bremen wiederum alkoholisiert ein Kraftfahrzeug führte, legt den Schluss nahe, dass eine entsprechende Einsicht in seine Problematik gerade (noch) nicht vorliegt. Im Übrigen kann nach einer solchen „Vorgeschichte“, wie sie im Fall des Kl. zu verzeichnen ist - Entzug der Fahrerlaubnis, positives Fahreignungsgutachten in Bezug auf die der Fahrerlaubnisentziehung zugrunde liegende Alkoholproblematik, erneute Alkoholfahrt, zwei negative Fahreignungsgutachten - keinesfalls von einem „Bewähren“ gesprochen werden, weil der Kl. in der Zeit von Februar 2005 (Erteilung der Fahrerlaubnis) bis November 2005 (Ergehen der streitgegenständlichen Verfügung) nicht erneut auffällig geworden ist. Die Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV ermöglicht es der Straßenverkehrsbehörde, bei Nicht-Beibringung des Gutachtens auf die mangelnde Fahreignung des Betreffenden zu schließen. Zwar gilt dies nach der Rechtsprechung des BVerwG in der Tat nur dann, wenn die Anordnung der Beibringung des Gutachtens anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, Urteil v. 09.06.2005 - 3 C 25/04 -, NJW 2005, 3081 m.w.Nw.; OVG Saarlouis, Beschluss v. 22.11.2000 - 9 W 6/00 -, zit. n. juris; OVG Hamburg, Beschluss v. 23.06.2005 - 3 Bs 87/05 -, zit. n. juris). Angesichts der soeben dargelegten „Vorgeschichte“ des Kl. kann hieran jedoch kein Zweifel bestehen. Da demnach die Anordnung selbst nicht zu beanstanden war, hat der Bekl., nachdem der Kl. ein entsprechendes Gutachten nicht beigebracht hatte, auch zu Recht auf dessen fehlende Eignung geschlossen.


Selbst, wenn man entgegen den obigen Ausführungen die Anwendbarkeit nationaler Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf solche Umstände beschränkt sähe, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis aufgetreten sind, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis des Eilverfahrens führen. Denn auch unter dieser Prämisse könnten nur solche Sachverhalte als Grundlage für Überprüfungs- und Entzugsentscheidungen ausgeschlossen sein, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis in ihrem tatsächlichen Verlauf bereits abgeschlossen waren. Etwas anderes hätte jedoch für solche Sachverhalte zu gelten, die durch Mängel geprägt werden, die von ihrer Natur her geeignet sind, in die Gegenwart fortzuwirken und von denen deshalb angenommen werden muss, dass sie sich im Hinblick auf ihr Gefährdungspotential ständig - also auch nach dem Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis - neu aktualisieren (OVG Lüneburg, Beschluss v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -). Die im Falle des Kl. ersichtliche Alkoholproblematik stellt einen derartigen Mangel dar. Bereits das Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille ist ein Indiz für das Vorliegen einer langfristigen Alkoholproblematik. Tragfähige Gründe für die Annahme, dass seine nach mehreren Gutachten weiterhin anzunehmende Alkoholproblematik weggefallen sein könnten, nachdem der Kl. im Februar 2005 seine tschechische Fahrerlaubnis erhalten hat, sind nicht ersichtlich. Der Gesichtspunkt der Alkoholproblematik als ein durch einen fortwirkenden Mangel geprägter Sachverhalt gelangt in der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Bekl. vom 26. 8. 2005 hinreichend deutlich zum Ausdruck, um seinerseits - nach Nichtbeibringung eines solchen Gutachtens - eine Grundlage für die Verfügung vom 17. 11. 2005 bilden zu können.


Soweit der Kl. ferner eine Inländerdiskriminierung rügt, vermag er hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Die Eignungsüberprüfungsvorschriften gelten gleichermaßen für ausländische und inländische Fahrerlaubnisinhaber. Dass die Konsequenz eines rechtmäßig angeordneten, aber nicht beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachtens bei ausländischen Fahrerlaubnissen darin besteht, dass dem Betreffenden das Recht aberkannt wird, ein Fahrzeug im Inland zu führen, ergibt sich daraus, dass die deutsche Straßenverkehrsbehörde die Souveränität des Ausstellerstaates zu achten hat. Die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis kann nicht entzogen werden, weil dies ein Eingriff in fremde Hoheitsgewalt bedeuten würde; lediglich ihre Geltung im Inland ist ausschließbar. Weiterhin ist auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin zu erblicken, dass der Bekl. Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse mit Wohnsitz im Ausland nicht auferlegen kann, eine medizinisch-psychologische Begutachtung beizubringen. Der sachliche Grund für diese Ungleichbehandlung liegt darin, dass diese Fahrerlaubnisinhaber der Hoheitsgewalt des Bekl. nicht unterfallen.


Die angefochtene Verfügung ist überdies auch nicht deshalb rechtlich fehlerhaft, weil darin angewandte Vorschriften - namentlich § 46 FeV - aus formellen Gründen unwirksam wären. Unabhängig von der Frage, wie sich Verstöße des nationalen Gesetzgebers gegen gemeinschaftsrechtliche Mitwirkungserfordernisse auswirken, lässt sich bereits ein derartiger Verstoß - hier in Gestalt des vom Kl. gerügten Fehlens der Zustimmung der Kommission nach Art. 10 II der Führerscheinrichtlinie - nicht feststellten. In der „Kapper“-Entscheidung des EuGH wird unter Ziffer 69 eine schriftliche Stellungnahme der Kommission (zu § 28 FeV 1999) wiedergegeben, wonach die Kommission zu dieser Vorschrift implizit ihre Zustimmung gegeben habe, da ihr diese notifiziert worden sei und sie - anders als bei anderen Vorschriften der FeV 1999, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens seien - keine Einwände gehabt habe. Art. 10 II der Richtlinie verlange von der Kommission keine förmlichen Entscheidungen, mit denen sie den ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Vorschriften ausdrücklich ihre Zustimmung erteile. Diese Erwägungen treffen offensichtlich auch für § 46 FeV zu, weil auch diese Bestimmung nicht Gegenstand des erwähnten und mittlerweile abgeschlossenen Vertragsverletzungsverfahrens war (so auch OVG Münster, Beschluss v. 04.11.2005 - 16 B 736/05 -, zit. n. juris; zum abgeschlossenen Vertragsverletzungsverfahren vgl. EuGH, Urteil v. 15.09.2005 - C-372/03 -, NJW 2005, 3128ff.).


Die angefochtene Verfügung und insbesondere die Anwendung des § 28 IV FeV ist auch nicht fehlerhaft bzw. europarechtswidrig, weil sie, wie der Kl. meint, dem Beschluss des EuGH vom 6. 4. 2006 (Rs. C-227/05 (Halbritter) zit. nach juris) widerspräche. In dem Beschlussteil der Halbritter-Entscheidung hat der EuGH Folgendes festgestellt:


1. Artikel 1 II in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. 6. 1997 verwehrt es einem Mitgliedsstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf Grund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhabern, dem in dem erstgenannten Start einer vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Eignungsprüfung und erzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der erscheinen in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.


2. Artikel 1 II in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Ast. vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaates zur Ausräumung entsprechender Zweifel auf Grund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.


Zu dieser Entscheidung muss zunächst festgestellt werden, dass es sich dabei um eine Vorabentscheidung auf die Vorlage des Verwaltungsgerichts München hin handelte. Anders als bei Gültigkeitsurteilen des EuGH entfalten Vorabentscheidungen Bindungswirkung nur zwischen denen an den Ausgangsverfahren Beteiligten und für das vorlegende nationale Gericht (Hakenberg, DRiZ 2000, 345, 347). Gleichwohl gehen auch von den Vorabentscheidungen des EuGH starke präjudizielle Wirkungen für alle anderen Gerichte aus, so dass sie in beschränktem Umfang auch allgemein zu beachten sind. Diese Wirkung greift jedoch nur bei vergleichbaren Sachverhalten ein. Das hat der EuGH in der „Halbritter-Entscheidung“ auch noch einmal ausdrücklich klargestellt, indem er auf die Bindungswirkung nur für „Umstände wie denen des Ausgangsverfahrens“ hinweist. Für den vorliegenden Fall des Kl. muss festgestellt werden, dass dieser sich ganz erheblich und entscheidend von dem vorgelegten Fall „Halbritter“ unterscheidet. In dem er von dem EuGH entschiedenen Fall hatte der Kl. nämlich aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz bereits seit längerer Zeit nach Österreich verlegt. Er erhielt seinen Führerschein erst, nachdem er sich in Österreich einer medizinischen und einer psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen hatte. Ein Jahr danach hatte die deutsche Behörde die Umschreibung der Fahrerlaubnis verweigert, obwohl die österreichischen Behörden die eingeholten Gutachten vorgelegt hatten. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden derart gravierend, dass die Entscheidung des EuGH auf den hierzu entscheidenden Fall nicht angewendet werden kann. Der Kl. hat seine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben, ohne dort seinen Wohnsitz zu haben und offenbar auch ohne den tschechischen Behörden bekannt zu geben, dass er in Deutschland als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen wird und dass das entsprechende negative Gutachten gibt.


Darüber hinaus bleibt die Prüfung, ob die Berufung auf Richtlinien des Rates unter Zugrundelegung des konkreten Sachverhalts sich als missbräuchlich darstellt, ohnehin eine Aufgabe der nationalen Behörden (vgl. VG Münster, Beschl. vom 26.6.2006, 10 L. 361-06). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Mitgliedstaat berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, da sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen (ständige Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 3.12.1974 - 33/74, EuGHEEuGH-Slg 1974, 1299 (van Binsbergen); Urteil vom 3. 2. 1993 - C-148/91, EuGHEEuGH-Slg 1994,I-4795 (Veronica Omroep Organisatie); Urteil von 3.10.1990- C- 61/89, EuGHEEuGH-Slg 1990,I-3551 (Bouchouna); Urteil vom 9.3.1999 -C-212/97,EuGHE 1999 I-1459 (Centros Ltd.) m.w.N).


Danach können die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (EuGH Urteil vom 2. 5. 1996, C-206/94, EuGHEEuGH-Slg 1996, I-2357). Im Falle des Kl. liegen objektive Anhaltspunkte vor, die für einen offenen Missbrauch der Führerscheinrichtlinie sprechen. Dem Kl. war die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen worden. Im Laufe verschiedener Beantragung haben Gutachter ihm eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für alkoholbedingte Verkehrsauffälligkeiten attestiert. Alles deutet darauf hin, dass der Kl. diese Tatsachen den tschechischen Behörden nicht mitgeteilt hat. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen sein sollte, würde es sich bei der gleichwohl erteilten Fahrerlaubnis um eine eklatante missbräuchliche Umgehung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Führerscheinrichtlinie) handeln. Dieses ist auch hinsichtlich des Wohnsitzes der Fall. Nach der Bescheinigung der deutschen Meldebehörde war der Kl. ununterbrochen in Scheeßel gemeldet. Er hat auch keine Darlegungen oder Nachweise erbracht, dass er einen ordentlichen Wohnsitz i.S. des Artikel 9 der Führerscheinrichtlinie in Tschechien begründet, d.h. sich dort mindestens an 185 Kalendertagen aufgehalten hätte. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Kl. sich unter Missbrauch des EU-Rechtes und unter Umgehung der in der Führerscheinlinie enthaltenen Voraussetzungen die Fahrerlaubnis in Tschechien als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft beschafft hat. In derartigen Fällen, in denen Rechte missbräuchlich in Anspruch genommen werden, die zweifellos und offenkundig außerhalb des Schutzbereiches der betroffenen Norm liegen, ist dies für den Bereich des nationalen Rechts von den nationalen Behörden auch dann festzustellen, wenn grundsätzlich die Prüfung, wie hier im Falle des Wohnsitzes nach der Führerscheinrichtlinie, in die Zuständigkeit der ausstellenden Behörde fällt. Für das deutsche Recht ist dieser Gedanke kürzlich in der Entscheidung des BVerfG zur gesetzlich grundsätzlich verbotenen Rücknahme der durch Täuschung erwirkten Einbürgerung (BVerfG, Urteil vom 24. 5. 06 - 2 BvR 669/04) ebenso zum Ausdruck gekommen wie er sich in den Regelungen zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten (§ 44 VwVfG) findet. Derartige Gedanken sind, wie sich aus den bereits zitierten Urteilen des Europäischen Gerichtshofes ergibt, auch dem Europarecht nicht fremd.


Die umfangreiche und deutliche Werbung im Internet für den Erwerb eines europäischen Führerscheins ohne die „lästige“ MPU-Untersuchung spricht im übrigen eine deutliche Sprache dafür, dass es sich hier allgemein um eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Europarechts handelt (vergleiche z. B. die Seiten der Firma Tarabas, die Seiten „euro-fuehrerschein.net“, „eu-fuehrerschein-guenstig.de“, „fuehrerscheinproblem.de“)



Die Anordnung, den Führerschein binnen 5 Tagen beim Bekl. abzugeben oder ihm zu übersenden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 II Satz 3 StVG, § 47 I, II Satz 1 FeV. Was den Einwand des Kl. betrifft, die Abgabe des Führerscheins mache ihm de facto die Teilnahme am Straßenverkehr auch in anderen Staaten unmöglich, weil er sich nicht entsprechend legitimieren könne, so ist auch diesem kein Erfolg beschieden. Aus § 11 II Satz 4 IntVO ergibt sich, dass die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, im ausländischen Führerschein zu vermerken ist. Dies impliziert bereits, dass der Betreffende den so geänderten Führerschein zurück erhält, denn andernfalls machte diese Bestimmung keinen Sinn. Nach Rückgabe des entsprechend geänderten Führerscheins kann sich der Kl. somit sehr wohl im Ausland mit seinem Führerschein legitimieren. 

 


 

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8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

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Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.  So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.