Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 64

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

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Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 66


(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerwei

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 65


(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zah
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 1


(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen 1. für Zwecke der Verteidigung;2. insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Recht

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 38


(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 50


Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 63


Für Klagen wegen nachträglicher Festsetzung einer Entschädigung (§ 55) gelten §§ 59 und 60 entsprechend. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im Sinne d

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2003 - III ZR 217/02

bei uns veröffentlicht am 20.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 217/02 Verkündet am: 20. März 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gesetz zu den No

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2003 - V ZR 297/02

bei uns veröffentlicht am 18.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 297/02 Verkündet am: 18. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Jan. 2019 - 6 B 1398/18

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. September 2018 - 1 L 1465/18 - ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgew

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Jan. 2019 - 1 B 916/18

bei uns veröffentlicht am 04.01.2019

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und– unter entsprechender Abänderung de

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Juni 2018 - 3 A 10106/18.OVG

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Tenor Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier - Kammer für Landesdisziplinarsachen - wird das monatliche Ruhegehalt des Beklagten für die Dauer von drei Jahre

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 28. Juni 2016 - 3 K 286/16.TR

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 23. Juni 2015 - 3 K 2202/14.TR

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschu

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Juni 2015 - 2 A 11033/14

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die R

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 06. Feb. 2014 - 3 K 1129/13.TR

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Jan. 2013 - 3 A 10771/12

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Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. März 2012 und der Disziplinarverfügung des Beklagten vom 25. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2011 wird gegen den Kläger eine Geldbuße

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dien

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 09. Okt. 2012 - 1 K 344/12.NW

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 11. Sept. 2012 - 3 K 629/12.TR

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Aug. 2012 - 3 A 10476/12

bei uns veröffentlicht am 09.08.2012

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand 1 Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung ge

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 15. Mai 2012 - 3 K 1568/11.TR

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Beklagte wird in das Amt eines ... Amtmannes zurückgestuft. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Jan. 2012 - 3 K 1337/11.TR

bei uns veröffentlicht am 10.01.2012

Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Okt. 2011 - 3 K 844/11.TR

bei uns veröffentlicht am 25.10.2011

Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstr

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 20. Juli 2010 - 3 L 329/10.TR

bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

Tenor 1. Die Verfügung des Antragsgegners wird ausgesetzt, soweit die Einbehaltung von Dienstbezügen der Antragstellerin angeordnet worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahren

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 24. Juni 2010 - 3 K 101/10.TR

bei uns veröffentlicht am 24.06.2010

Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Mai 2009 - 3 A 10242/09

bei uns veröffentlicht am 08.05.2009

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Tatbestand

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 19. Jan. 2009 - 3 L 715/08.TR

bei uns veröffentlicht am 19.01.2009

Tenor Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen, diese mit Rückwirkung ab dem 30. September 2008, werden ausgesetzt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Der Antrag des Antra

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 04. Nov. 2008 - 3 K 485/08.TR

bei uns veröffentlicht am 04.11.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Disziplinarverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgel

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Nov. 2006 - 4 S 1803/05

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2005 - 18 K 1506/04 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulas

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Sept. 2004 - 4 S 1438/03

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2002 - 4 K 914/01 - geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger seit dem 02. Januar 2000 im Ruhestand befindet. Die Berufung des Beige

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