Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 64

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(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

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(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerwei

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zah
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen 1. für Zwecke der Verteidigung;2. insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Recht

(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf

Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.

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published on 20/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 217/02 Verkündet am: 20. März 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gesetz zu den No
published on 18/07/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 297/02 Verkündet am: 18. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 24/01/2019 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. September 2018 - 1 L 1465/18 - ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgew
published on 04/01/2019 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und– unter entsprechender Abänderung de
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