Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 11

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 70


Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 28


(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt. (2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück i

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 3


Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß a) ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu

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36 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Mai 2018 - 4 S 2069/17

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.06.2017 - 5 K 2407/15 - geändert.Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.12.2014 verurteilt, dem Kläger

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 08. Okt. 2015 - 4 K 984/15

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die 6 Stellen eines Amtsrats (A 12) beim Finanzamt U. mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig ents

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 15. Sept. 2015 - 1 K 188/15.TR

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 18. Juni 2015 - 6 A 5/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 über die Rücknahme der Ernennung des Klägers zum Ehrenbeamten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2012 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Feb. 2015 - 2 A 10567/14

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor Unter Aufhebung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urtei

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Aug. 2014 - 1 K 1548/14

bei uns veröffentlicht am 08.08.2014

Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, die Stelle des Leiters/der Leiterin des Fachbereichs Baurecht und Denkmalschutz (Fb 63) mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragst

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Juni 2014 - 4 S 494/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2014 - 12 K 4747/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen K

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 19. Feb. 2014 - 12 K 4747/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen im Rahmen der „Beförderungsrunde 2013“ nach A 13 zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Okt. 2013 - 2 B 10707/13

bei uns veröffentlicht am 15.10.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Beiladungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Juni 2013 wird hinsichtlich des Beigeladenen zu 3) aufgehoben. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Jan. 2013 - 6 K 3238/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2013

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der A

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Juni 2012 - 2 B 10469/12

bei uns veröffentlicht am 26.06.2012

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. März 2012 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2012 wi

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 27. März 2012 - 1 L 252/12.NW

bei uns veröffentlicht am 27.03.2012

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.109,68 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung de

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Jan. 2011 - 6 K 161/11

bei uns veröffentlicht am 28.01.2011

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe   1  Im übereinstimmenden E

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 19. Jan. 2011 - 4 K 1223/10

bei uns veröffentlicht am 19.01.2011

Tenor Soweit der Eilantrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, drei der sieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgeschriebene

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Nov. 2010 - 4 S 2416/10

bei uns veröffentlicht am 29.11.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. September 2010 - 1 K 1808/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis n

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Aug. 2009 - 9 S 3330/08

bei uns veröffentlicht am 04.08.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Juli 2009 - 6 K 2426/08

bei uns veröffentlicht am 07.07.2009

Tenor Die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.08.2004, 19.09.2005 und 10.10.2005 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, u

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Juni 2009 - 4 S 213/09

bei uns veröffentlicht am 04.06.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Januar 2009 - 9 K 4401/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einsch

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 18. Feb. 2009 - 9 K 384/09

bei uns veröffentlicht am 18.02.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.700.- EUR festgesetzt. Gründe   1  Für den Re

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Aug. 2008 - 4 S 437/08

bei uns veröffentlicht am 07.08.2008

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. Januar 2008 - 12 K 5070/07 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 01. Aug. 2008 - 3 K 1886/08

bei uns veröffentlicht am 01.08.2008

Tenor Der Antragsgegner wird durch einstweilige Anordnung verpflichtet, den Antragsteller am Auswahlverfahren für die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst vorläufig teilnehmen zu lassen und ihn zum nächstmöglichen Termin zum Einstellun

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Juli 2008 - 4 S 519/08

bei uns veröffentlicht am 04.07.2008

Tenor Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. Februar 2008 - 12 K 6226/07 - werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 29. Mai 2008 - 6 K 1378/07

bei uns veröffentlicht am 29.05.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger möchte im Wege des Schadensersatzes vom Beklagten so gestellt werden, als wäre er zum 01.04.2004

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 30. Okt. 2007 - 1 K 1300/07

bei uns veröffentlicht am 30.10.2007

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Gründe   I. 1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Okt. 2007 - 4 S 2020/07

bei uns veröffentlicht am 16.10.2007

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2007 - 11 K 2613/06 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Dienstposten

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Sept. 2007 - 6 K 1534/06

bei uns veröffentlicht am 25.09.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der am ... 1979 geborene Kläger wurde am ... 2003 unter Berufung in das Be

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 31. Juli 2007 - 4 K 391/07

bei uns veröffentlicht am 31.07.2007

Tenor Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, vier der sieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts S. ausgeschriebenen Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A12) mit den Be

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Juli 2007 - 4 S 1163/07

bei uns veröffentlicht am 16.07.2007

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2007 - 11 K 1281/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2007 - 4 S 339/07

bei uns veröffentlicht am 15.03.2007

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2007 - 3 K 1927/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlic

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Dez. 2005 - 4 S 1997/05

bei uns veröffentlicht am 13.12.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2005 - 3 K 1011/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der außergerich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2005 - 4 S 1830/05

bei uns veröffentlicht am 27.10.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. August 2005 - 5 K 1643/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änd

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2005 - 4 S 915/05

bei uns veröffentlicht am 12.07.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. April 2005 - 3 K 240/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen K

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Juni 2005 - 4 S 838/05

bei uns veröffentlicht am 07.06.2005

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. April 2005 - 17 K 473/05 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Staatsanzeiger für B

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2005 - 4 S 439/05

bei uns veröffentlicht am 12.04.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Aug. 2004 - 9 S 1794/04

bei uns veröffentlicht am 16.08.2004

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2004 - 2 K 1606/04 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. März 2004 - 4 S 252/04

bei uns veröffentlicht am 09.03.2004

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Dezember 2003 - 3 K 1423/03 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerich

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(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt. (2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk...
Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß a) ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist...