Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 11
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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung Inhaltsverzeichnis
(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.
(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn
- a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten, - b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind, - c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein
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(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.
(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück i
Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß a) ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu
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36 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 15/05/2018 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.06.2017 - 5 K 2407/15 - geändert.Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 17.12.2014 verurteilt, dem Kläger
published on 08/10/2015 00:00
Tenor
Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die 6 Stellen eines Amtsrats (A 12) beim Finanzamt U. mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig ents
published on 15/09/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
published on 18/06/2015 00:00
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 über die Rücknahme der Ernennung des Klägers zum Ehrenbeamten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2012 rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die
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(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.
(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk...
Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß a) ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist...