Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 10
Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.
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(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen 1. für Zwecke der Verteidigung;2. insbesondere auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von...