Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 23

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 23
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(1) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz oder teilweise durch Begründung gleicher Rechte an dem Ersatzland entschädigt werden. Soweit dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld festzusetzen; das gilt für die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Berechtigten nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer gemäß § 24 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.

(2) Altenteilsrechte sind in dem bisherigen Umfang an dem Ersatzland zu begründen. Soweit die Begründung nicht möglich oder dem Berechtigten oder Verpflichteten nicht zumutbar ist, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld oder eine Naturalwertrente festzusetzen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche, zum Besitz oder zur Nutzung berechtigende Rechte von Kriegsopfern, Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen, Kriegssachgeschädigten oder Evakuierten, sofern die Rechtsinhaber im Besitz des Grundstücks sind.

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Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist. (2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden

Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Reallasten außerhalb eines bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte ode
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benut

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu be
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published on 19/02/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt Der Wert des Streitgegenstands wird auf 13.116,42 € festgesetz
published on 14/08/2017 00:00

Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine unter Sofortvollzug angeordnete Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. 2 Der Polizeipräsident der Polizeidirektion Nord ernannte den Antragsteller
published on 02/08/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung. 2 Die … geborene Klägerin steht als Steuerinspektorin im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Nach dem Erwerb der allgemeinen..
published on 15/03/2016 00:00

Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie sinngemäß beantragt, 2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer erneuten Entscheidung über ihre Beförderung zu untersagen, die Beigeladenen zu befördern oder die für
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(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des...
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß...