Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 37

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 47


(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist. (2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 48


(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Besc

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 12


(1) Durch Enteignung a) kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,b) können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 47


(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist. (2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden

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22 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Aug. 2017 - 2 K 463/17

bei uns veröffentlicht am 01.08.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten eine

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juli 2017 - 4 S 1433/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juni 2017 - 2 K 464/17 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Koste

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Juli 2017 - 2 B 35/17

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Juli 2017 - 7 Sa 510/16

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 3. November 2016, Az. 2 Ca 669/16, wird auf Kosten des bekla

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - 4 S 791/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2016 - 3 K 3541/15 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand 1 Der am 10.11.1953 geborene Kläger ist Versorgu

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Feb. 2017 - 5 Sa 377/16

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.06.2016, Az. 2 Ca 882/15, teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefass

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Okt. 2016 - 4 Sa 38/16

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.12.2015, Az.: 8 Ca 1676/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2016 - 4 S 192/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. November 2014 - 4 K 1235/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Okt. 2015 - 4 S 1706/14

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. Juli 2014 - 5 K 818/13 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wi

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Aug. 2015 - 2 A 11059/14

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Tenor Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2014 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird festgestellt, dass die Beklagte zur Übernahme der Versorgungsleistungen für den B

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 19. Juni 2015 - 6 A 589/12

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Versetzungsverfügung vom 22. Dezember 2008 rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Sept. 2014 - 1 K 310/14.NW

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbes

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2011 - 2 B 94/11

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Dez. 2011 - 2 B 85/11

bei uns veröffentlicht am 06.12.2011

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2011 - L 4 KR 475/10

bei uns veröffentlicht am 21.01.2011

Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juli 2009 aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Tatbestand   1

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 31. Juli 2009 - 6 L 823/09.KO

bei uns veröffentlicht am 31.07.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 11. Feb. 2009 - 5 K 612/08.TR

bei uns veröffentlicht am 11.02.2009

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Volls

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Aug. 2008 - 10 K 1850/07

bei uns veröffentlicht am 19.08.2008

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Auszahlun

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Feb. 2008 - 4 S 19/08

bei uns veröffentlicht am 26.02.2008

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2007 - 2 K 3498/07 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in b

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Dez. 2007 - 2 K 3498/07

bei uns veröffentlicht am 17.12.2007

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 02.10.2007 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. De

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Sept. 2007 - 4 S 2131/07

bei uns veröffentlicht am 21.09.2007

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. August 2007 - 8 K 1215/07 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verf

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(1) Durch Enteignung a) kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,b) können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von...
(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, soweit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekommen ist. (2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über...
(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genügt. Der Teil des Beschlusses über die Entschädigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der Beschluß ist mit...