(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

2 relevante Anwälte

2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht


Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

Marcus Richter, LL.M.

Verwaltungsrecht

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

2 Artikel zitieren .

Arbeitsrecht: Zur Altersgrenze für Eintritt in den Ruhestand

16.09.2015

Es ist nach Art. 4I RL 2000/78/EG gerechtfertigt, für Polizeivollzugsbeamte eine niedrigere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen als für Beamte der allgemeinen Dienstzweige - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Beamtenrecht: Altershöchstgrenzen für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe in NRW verfassungswidrig

von Rechtsanwalt Marcus Richter, LL.M., Baiker & Richter, Rechtsanwälte
25.06.2015

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. April 2015, 2 BvR 1322 und 2 BvR 1989/12 entschieden, dass die Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in Nordrhein Westfalen verfassungswidrig sind.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 33


(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 34


(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werd

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 32


(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgese

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 57


(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 10 Öffentliche Zustellung


(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn 1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2. bei juristischen Personen, die zur
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 4


(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 29


(1) Am Enteignungsverfahren beteiligt sind 1. der Bund;2. der Eigentümer und diejenigen, für welche ein Recht an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragu

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 26


Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

40 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Jan. 2019 - 6 A 2720/17

bei uns veröffentlicht am 30.01.2019

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung blei

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 22. März 2018 - 3 K 1826/18

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die vorläufige Teilnahme des Antragstellers an dem Praktikum im Rahmen der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst sicherzustellen. Im Übrigen wird der Antrag

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 12. März 2018 - 6 B 153/18 HGW

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Januar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Januar 2018 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwer

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2018 - 12 B 52/17

bei uns veröffentlicht am 25.01.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03.08.2017 (Bescheid …) wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.807,60 Euro

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2018 - 14 MB 2/17

bei uns veröffentlicht am 05.01.2018

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 17. Kammer – vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 D

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. März 2017 - 2 A 11715/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Oktober 2016 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zul

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Nov. 2016 - 4 K 3502/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.                             Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des au

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Nov. 2016 - 4 K 2803/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vo

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 03. Nov. 2016 - 4 K 2146/09

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Okt. 2016 - 11 B 25/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizei

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Sept. 2016 - 26 L 3215/16

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 20. September 2016 bei Gericht anhängig gemachte Antrag, 3im Wege der einstweiligen Anordnung

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 17. Aug. 2016 - 3 K 5340/15

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt ihr

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 17. Aug. 2016 - 3 K 3698/15

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.  Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.  Die Berufung wird zugelassen.  Die Sprungrevision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Lehrer im Tarifbeschäftigtenverhältnis

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 27. Mai 2016 - 1 K 4814/15

bei uns veröffentlicht am 27.05.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2016 - 1 K 3867/14

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Stuttgart - Verwaltungsabteilung - vom 30.10.2014 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.Der Bekla

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. März 2016 - 1 B 1375/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird insoweit abgelehnt, als dem Antragsteller mit

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Feb. 2016 - 2 K 4336/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrun

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 10. Nov. 2015 - 4 L 1081/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e

Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 10. Nov. 2015 - 2 L 1294/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2Der - sinngemäß - gestellte Antrag des Antragstellers, 3dem A

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Sept. 2015 - 3 A 469/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,00 € festgesetzt Gründe: 1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Sept. 2015 - 6 A 536/13

bei uns veröffentlicht am 07.09.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3Aus

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2015 - III ZR 4/15

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 4/15 Verkündet am: 23. Juli 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AGG § 15 Abs. 4 Sat

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 08. Juli 2015 - 2 K 574/13

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung der inzidenter in der Unterbreitung und dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 3. Juli 2012 liegenden Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ver- pflichtet, über ihren Antrag a

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 03. Juni 2015 - 6 A 2326/12

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbare

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Apr. 2015 - 6 A 2000/14

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen  jeweils auf die Wertstufe bis zu 19.000,00 € festgesetzt. 1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2015 - 9 S 516/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2013 - 4 K 2179/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Jan. 2015 - 13 K 3574/14

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe vo

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 18. Nov. 2014 - 1 K 523/14.TR

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstrecku

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Nov. 2014 - 4 K 2369/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 13.723,26 EUR festgesetzt. Gründe   A. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Okt. 2014 - 13 K 3125/14

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. März 2014 - 6 B 276/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen Erf

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 18. März 2014 - 1 K 2136/11

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Jan. 2014 - 13 K 8553/13

bei uns veröffentlicht am 24.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vo

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Dez. 2013 - 26 L 2480/13

bei uns veröffentlicht am 04.12.2013

Tenor 1Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass der Bewerbung des Antragstellers um das zum 1. Januar 2014 zu besetzende Amt einer/eines Beigeordneten bei der Stadt Erkrath nicht die Höchstaltersgrenze des § 120 Abs. 2 S

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Nov. 2013 - 2 B 56/13

bei uns veröffentlicht am 29.11.2013

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben, weil der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 Vw

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Nov. 2013 - 1 M 108/13

bei uns veröffentlicht am 07.11.2013

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 26. September 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründ

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2013 - 3 L 1108/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.                 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.            2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der Antrag des Antragstellers, 3d

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Okt. 2013 - 6 B 1181/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2013

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e :2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihr

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Aug. 2013 - 23 K 2388/13

bei uns veröffentlicht am 08.08.2013

Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren einmaligen Ausgleich in Höhe von 272,08 Euro zu gewähren und diesen in

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Feb. 2013 - DL 11 K 572/10

bei uns veröffentlicht am 27.02.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung der Beklagten, mit der ihm das Ruhegehalt aberkannt und ein Teil des monatlichen Ruhegehalts bis zu

Referenzen

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn 1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung...
(1) Am Enteignungsverfahren beteiligt sind 1. der Bund;2. der Eigentümer und diejenigen, für welche ein Recht an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert...
Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.
(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber)...