(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

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Arbeitsrecht: Zur Altersgrenze für Eintritt in den Ruhestand

16.09.2015

Es ist nach Art. 4I RL 2000/78/EG gerechtfertigt, für Polizeivollzugsbeamte eine niedrigere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen als für Beamte der allgemeinen Dienstzweige - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 57


(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 33


(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 25


An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährun

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 24


Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu be

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20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Mai 2018 - 1 K 1149/17.NW

bei uns veröffentlicht am 23.05.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die 1965 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzu

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 15. März 2018 - 12 B 19/18

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Aug. 2015 - 26 K 3505/14

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Aug. 2015 - 26 K 3451/14

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2015 - III ZR 4/15

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 4/15 Verkündet am: 23. Juli 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AGG § 15 Abs. 4 Sat

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 27. Okt. 2014 - 3 A 1217/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2014

Tenor Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt 2/10 und der Beklagte 8/10 der Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vo

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Jan. 2014 - 3 K 962/11

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d2Der Kläger stand in der Zeit vom 02.01.2008 bis zum Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am 08.02.2010 a

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Jan. 2014 - 3 K 4272/11

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d2Der Kläger stand vom 01.08.2010 bis zum Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am 14.09.2012 als Rechtsref

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Jan. 2014 - 3 K 4933/11

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. 1Tatbestand2Der Kläger stand vom 1. Oktober 2010 bis zum Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am 5. September 2012 als Rechts

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Jan. 2014 - 3 K 2993/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger steht seit dem 02.11.2011 als Rechtsreferendar in einem öffentlich rechtlichen Ausbildungsverhältnis

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 06. Nov. 2013 - 2 B 10922/13

bei uns veröffentlicht am 06.11.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wi

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Mai 2013 - 2 A 11083/12

bei uns veröffentlicht am 22.05.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil i

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Juli 2012 - 5 C 1/12

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Beihilfe allein deshalb versagt werden darf, weil er für sich und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen

Bundesarbeitsgericht Urteil, 31. Mai 2011 - 3 AZR 406/09

bei uns veröffentlicht am 31.05.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2008 - 10 Sa 746/08 - teilweise

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Nov. 2010 - 6 P 18/09

bei uns veröffentlicht am 05.11.2010

Gründe I. 1 Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 forderte der Beteiligte eine Arbeitnehmerin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2009 - 4 S 2158/07

bei uns veröffentlicht am 09.12.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Mai 2007 - 8 K 1361/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die R

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Aug. 2008 - 2 M 91/08

bei uns veröffentlicht am 19.08.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 18.07.2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Feb. 2008 - 4 S 2901/07

bei uns veröffentlicht am 15.02.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2007 - 5 K 2001/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwer

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Feb. 2007 - 4 S 2861/06

bei uns veröffentlicht am 13.02.2007

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. November 2006 - 5 K 1731/06 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller so zu behandel

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 13. Aug. 2004 - 4 K 24/04

bei uns veröffentlicht am 13.08.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin setzt sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Wehr und begehrt eine weitere Verlängerun

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An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von...
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß...
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2...