Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 29

(1) Am Enteignungsverfahren beteiligt sind

1.
der Bund;
2.
der Eigentümer und diejenigen, für welche ein Recht an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, oder deren Rechtsnachfolger;
3.
Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus diesem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung dieses Grundstücks berechtigt oder die Benutzung dieses Grundstücks beschränkt.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht (§ 31 Abs. 3 Satz 3). Die Anmeldung kann spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.

(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so ist dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er nicht mehr zu beteiligen.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob diese Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld auf einen anderen übertragen worden ist.

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wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 31


(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden. (2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer g

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 57


(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 31


(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden. (2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer g

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 27. Apr. 2021 - 7 K 6/21.TR

bei uns veröffentlicht am 10.06.2021

Das Urteil betrifft die Aufhebung einer sogenannten "Kettenabordnung" eines Lehrers, sowie die unzulässige Abordnung und Versetzung aus disziplinarischen Gründen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2015 - M 21 K 13.3204

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 21 K 13.3204 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Mai 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: Rechtmäßigkeit der Versagung eine

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Mai 2018 - 12 A 66/18

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2017 - 4 S 2542/16

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Der Antragsteller ist Bezirksnotar im Dienst

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Sept. 2016 - 2 K 1873/15

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils voll

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 23. Juni 2016 - 2 C 1/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 67 Abs. 2

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 19. Juni 2015 - 6 A 589/12

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Versetzungsverfügung vom 22. Dezember 2008 rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - 2 C 51/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tatbestand 1 Das Revisionsverfahren betrifft die Folgen der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform für die beamteten Lehrer, die früher an Hauptschulen tätig waren.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 02. Juli 2014 - 1 K 937/13.NW

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2013 verurteilt, die Umsetzung des Klägers vom 27. August 2008 / 22. Oktober 2009 rückgängig zu machen und den Kläger amtsangemessen als Brandamtsrat

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Apr. 2014 - 6 B 324/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den i

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. März 2014 - 26 K 8892/12

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor Die an die Klägerin gerichtete Übernahmeverfügung des Beklagten vom 22. November 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. März 2014 - 6 A 588/12

bei uns veröffentlicht am 04.03.2014

Tenor Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 499,68 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässi

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Juni 2010 - 1 M 79/10

bei uns veröffentlicht am 16.06.2010

Gründe 1 Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 und der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache erklärt hatten, war das gesamte geric

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Juni 2010 - 9 C 4/09

bei uns veröffentlicht am 03.06.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenausbaubeitrag für die Anlegung von Gehwegen. Er ist Eigentümer eines

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