Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 14
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Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung Inhaltsverzeichnis
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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(1) Durch Enteignung a) kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,b) können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur
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published on 22/02/2017 00:00
Tenor
I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches
published on 22/03/2018 00:00
Tenor
1. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 14. Februar 2017 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des zu vol
published on 26/09/2017 00:00
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig v
published on 21/01/2019 00:00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung i
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(1) Durch Enteignung a) kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,b) können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von...