Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 42

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Kann der Enteignungsbeschluß aus besonderen, durch das Verfahren bedingten Umständen nicht binnen der in Satz 1 bestimmten Frist ergehen, so ist die Enteignungsbehörde befugt, diese Frist bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 bis zu einem weiteren Jahr zu verlängern. Der Besitzeinweisungsbeschluß ist ferner aufzuheben oder zu ändern, wenn die Enteignungsbehörde feststellt, daß die für den Erlaß eines Besitzeinweisungsbeschlusses gemäß § 38 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(2) Wird der Besitzeinweisungsbeschluß aufgehoben oder geändert, so hat der Bund für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten oder auf Verlangen den früheren Zustand wiederherzustellen. § 30 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt sinngemäß.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 66


(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerwei
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 39


(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten 1. die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;2. die Bezeichnung des Gegensta

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 38


(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 30


(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2003 - III ZR 217/02

bei uns veröffentlicht am 20.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 217/02 Verkündet am: 20. März 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gesetz zu den No

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 15. März 2018 - 12 B 19/18

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juli 2017 - 4 S 1764/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2016 - 7 K 1681/15 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsv

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2016 - 2 C 18/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tatbestand 1 Das Revisionsverfahren betrifft die Wahrnehmung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten an einer Universität. Im Streit steht die Frage, ob einem Lehrstuhlin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Mai 2016 - 4 S 212/16

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2015 – 7 K 22/14 – wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird unter Änderung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Jan. 2016 - 4 S 1082/14

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. April 2014 - 13 K 1862/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Sept. 2014 - 2 L 1284/14

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 3. Juni 2014 bei Gericht eingegangene Antrag, 3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anor

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. Dez. 2013 - 1 K 2463/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Aug. 2012 - 2 C 23/10

bei uns veröffentlicht am 30.08.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt eine höhere anteilige Besoldung für ihre Teilzeitbeschäftigung. 2

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 07. Nov. 2007 - 1 B 353/07

bei uns veröffentlicht am 07.11.2007

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Juli 2007 - 2 L 490/07 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Sept. 2004 - 4 S 1438/03

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2002 - 4 K 914/01 - geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger seit dem 02. Januar 2000 im Ruhestand befindet. Die Berufung des Beige

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(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten 1. die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;2. die Bezeichnung des Gegenstands der...
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(1) Die Beauftragten der für die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behörden sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen, die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten und...