Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 13

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 13
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(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

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Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einl
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published on 11/12/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des
published on 29/08/2018 00:00

Tenor Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2016 - 26 Sa 637/15 - wird als unzulässig verworfen.
published on 16/08/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils..
published on 08/05/2018 00:00

Tenor 1. Hinsichtlich der Feststellungsanträge der Kläger zu 1 bis 3 wird das Verfahren eingestellt.2. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel.4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbes
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