Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 38

(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.

(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.

(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.

(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 51


(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 64


(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 52


In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 59


(1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Änderung der festge
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 33


(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2003 - III ZR 217/02

bei uns veröffentlicht am 20.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 217/02 Verkündet am: 20. März 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gesetz zu den No

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2003 - V ZR 297/02

bei uns veröffentlicht am 18.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 297/02 Verkündet am: 18. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. März 2018 - W 1 S 18.248

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Februar 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2018 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juni 2015 - M 3 K 14.1137

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 3 K 14.1137 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Juni 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 220 Hauptpunkte: Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlu

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Juli 2017 - 2 B 35/17

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Juli 2017 - 7 Sa 510/16

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 3. November 2016, Az. 2 Ca 669/16, wird auf Kosten des bekla

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2017 - 4 S 791/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2016 - 3 K 3541/15 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand 1 Der am 10.11.1953 geborene Kläger ist Versorgu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2016 - 4 S 192/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. November 2014 - 4 K 1235/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 07. Aug. 2015 - 4 L 565/15.MZ

bei uns veröffentlicht am 07.08.2015

weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 21.821,67 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, mit dem dieser im Wege de

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 19. Juni 2015 - 6 A 589/12

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Versetzungsverfügung vom 22. Dezember 2008 rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Sept. 2014 - 1 A 1637/12

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Feb. 2013 - 6 PB 3/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2013

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 A

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(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2...