Baugesetzbuch - BBauG | § 28 Verfahren und Entschädigung

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 16 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Investitionsvorranggesetz - InVorG | § 11 Wirkung des Investitionsvorrangbescheids


(1) Der Investitionsvorrangbescheid ersetzt die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung und andere Genehmigungen oder Zustimmungen, die für die Verfügung über eigenes Vermögen des Bundes, der Länder oder der Kommunen erford
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag

Baugesetzbuch - BBauG | § 27 Abwendung des Vorkaufsrechts


(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist,

Baugesetzbuch - BBauG | § 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter


(1) Die Gemeinde kann 1. ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, wenn der Dritte zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet, od
zitiert 6 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 463 Voraussetzungen der Ausübung


Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts


(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts


Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 465 Unwirksame Vereinbarungen


Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkauf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz


Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht


(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum

Baugesetzbuch - BBauG | § 194 Verkehrswert


Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit u

Baugesetzbuch - BBauG | § 43 Entschädigung und Verfahren


(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer

Baugesetzbuch - BBauG | § 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche


(1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einverstanden ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 121 Kosten


(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückent

Baugesetzbuch - BBauG | § 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen


Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 1

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

61 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2007 - III ZR 298/06

bei uns veröffentlicht am 11.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 298/06 Verkündet am: 11. Oktober 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2000 - III ZR 179/99

bei uns veröffentlicht am 16.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL III ZR 179/99 Verkündet am: 16. März 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Mai 2015 - AN 3 K 13.01946

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil in Höhe der festgesetzten Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Di

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2015 - 15 ZB 13.2564

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert fü

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Mai 2016 - AN 9 K 15.01199

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2014 - M 9 K 13.4815

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom ... September 2013 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kost

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2016 - AN 9 K 16.00069

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 16.00069 Im Namen des Volkes Urteil 24. Februar 2016 9 Kammer Sachgebiets-Nr.: 920 Hauptpunkte: Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts, Wohl der Allg

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Jan. 2016 - 34 Wx 383, 34 Wx 389/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor I. Die Beschwerden des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 19. August 2015 sowie gegen die Versagung von Grundbucheinsicht gemäß Schreiben des Grundbuchamts München - Rechtspfleger -v

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Jan. 2016 - 34 Wx 383/15, 34 Wx 389/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor I. Die Beschwerden des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 19. August 2015 sowie gegen die Versagung von Grundbucheinsicht gemäß Schreiben des Grundbuchamts München - Rechtspfleger -

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2015 - 15 B 13.100

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. November 2010 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - 2 ZB 14.887

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulas

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Aug. 2014 - 4 K 14.870

bei uns veröffentlicht am 01.08.2014

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. II. Das Verfahren wird an das im ordentlichen Rechtsweg zuständige Landgericht Augsburg - Kammer für Baulandsachen verwiesen. Gründe Für das gelten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2016 - 9 ZB 15.2027

bei uns veröffentlicht am 22.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Okt. 2016 - AN 3 K 15.01579

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Juli 2015 - W 5 K 14.1105

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Im Namen des Volkes Aktenzeichen: W 5 K 14.1105 Urteil 23. Juli 2015 5. Kammer gez.: Michel, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachge

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Mai 2015 - W 4 K 14.688

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 4 K 14.688 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Vorkaufsrecht; Flächennutzungsplan; Wohl der Allgemeinheit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2018 - 15 ZB 17.318

bei uns veröffentlicht am 03.04.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - 2 B 12.1587

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.524

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kan

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2018 - AN 9 K 16.02001

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juni 2016 verpflichtet, den Klägern über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts betreffend das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … ein Negativzeugnis auszuste

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Dez. 2016 - RN 6 K 16.53

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger wend

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 9 K 15.3888

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 6. August 2015 über die Ausübung des Vorkaufsrechts wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollst

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.4828

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung is

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2014 - 2 B 13.2570

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Aug. 2016 - M 1 K 15.4711

bei uns veröffentlicht am 02.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2015 - 15 ZB 13.1915

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 09. Feb. 2015 - 15 W 178/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Amberg vom 14.01.2015, Az. IR-..., aufgehoben. 2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Jan. 2017 - B 2 K 16.111

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2016 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrags

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1116

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Beigeladenen zu 2 und zu 3 tragen ihre außer

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. März 2018 - 3 L 24/16

bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Dezember 2015 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2014 werden aufgehoben.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 27. Okt. 2017 - 5 A 595/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2017

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 27.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Attest über die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes auszustellen. Der Beklagte

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Apr. 2017 - 3 K 5074/15

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand  1 Die Kläger wenden sich gegen die Gebühr für die Erteilung eines Negativzeugnisses über ein gemeindliches Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1

Landgericht Hamburg Urteil, 06. Jan. 2017 - 351 O 1/15

bei uns veröffentlicht am 06.01.2017

Tenor 1. Die Festsetzung des Bodenwerts in dem Bescheid vom 26. Januar 2015 wird von 189 Euro/qm auf 210 Euro/qm abgeändert und die dem Beteiligten zu 1) zu zahlende Entschädigung wird von 17.388,-- Euro auf 19.320,-- Euro abgeändert. Im Übrig

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 18. Nov. 2016 - 6 K 2177/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung eines wasserrechtlichen Vorkaufsrechts durch das beklagt

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. März 2016 - 10 A 1066/14

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die B

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Juli 2015 - 4 A 226/13

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Juni 2015 - 8 S 1386/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Februar 2014 - 2 K 3238/12 und 2 K 3104/12 - geändert.Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2011 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Bo

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 A 36/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes durch die Beklagte. 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes A-Straße, Flurstück 1761 der Flur 2 der Gemarkung A-Stadt, welches im Bere

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 28. Okt. 2014 - 6 K 1732/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollst

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 11. Sept. 2014 - 12 Wx 39/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 17. März 2014 teilweise abgeändert, soweit darin der Beteiligten zu 2) die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanz-amtes im Original au

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Aug. 2014 - 8 B 340/14

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 11. Apr. 2014 - 8 K 37/13

bei uns veröffentlicht am 11.04.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kostendes Beigeladenen - hat die Beklagte zu tragen. 1T a t b e s t a n d 2Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstüc

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Feb. 2014 - 2 K 3104/12

bei uns veröffentlicht am 28.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich als Käufer des Grundstücks B. Straße 15 in L. gegen die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte.2 Das Grundstück

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Nov. 2013 - 102 U 1/13

bei uns veröffentlicht am 11.11.2013

Tenor 1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2013, Az. 50 O 9/12 Baul., wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 18. Juni 2013 - 4 A 167/11

bei uns veröffentlicht am 18.06.2013

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte. 2 Der Kläger erhielt bei einer Internet-Auktion des Landes Sachsen-Anhalt über das Aneignungsrecht an dem seit 2007 herrenlosen Grundstück Flur

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. Apr. 2013 - 3 O 80/12

bei uns veröffentlicht am 15.04.2013

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 07.08.2012 wird zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde des Klägers wird verworfen. Die Beigeladene und der Kläger tragen die Kosten de

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 28. Feb. 2013 - 2 A 443/11

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2010, Aktenzeichen …, über den Widerruf des Negativattestes vom 02.11.2010 und die Ausübung des Vorkaufsrechts sowie der Widerspruchsbescheid vom 07.02.2011, Aktenzeichen …, werden aufgehoben. D

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 A 11405/10

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

Unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. August 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße werden die Klagen abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2010 - 4 B 43/09

bei uns veröffentlicht am 26.01.2010

Gründe 1 Die Beteiligten streiten um die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte hinsichtlich Teilflächen eines Grundstücks, das zu einem ehemaligen Güterbahnho

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Juni 2009 - 5 S 574/08

bei uns veröffentlicht am 25.06.2009

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2008 - 2 K 2600/07- wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der auße

Referenzen

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem...
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage...
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
(1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einverstanden ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Erfüllt der...
(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer kann den...
(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteignung...
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im...
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 verlängern...