Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
Amtlich · § 5 UrhG

§ 388 HGB

Zeitreise: 04.02.2026

(1) Befindet sich das Gut, welches dem Kommissionär zugesendet ist, bei der Ablieferung in einem beschädigten oder mangelhaften Zustande, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer zu wahren, für den Beweis des Zustandes zu sorgen und dem Kommittenten unverzüglich Nachricht zu geben; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.

(2) Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt oder treten später Veränderungen an dem Gute ein, die dessen Entwertung befürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommittenten einzuholen, oder ist der Kommittent in der Erteilung der Verfügung säumig, so kann der Kommissionär den Verkauf des Gutes nach Maßgabe der Vorschriften des § 373 bewirken.

Passende Werkzeuge

  • Schulden & InsolvenzEinrede der Vorausklage: besteht sie noch? (§ 771, § 773 BGB, § 349 HGB)Muss die Bank erst den Hauptschuldner verklagen, bevor sie den Bürgen holt? § 771 BGB sagt ja — und § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB nimmt es mit einem Wort im Vertrag wieder weg: „insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat“. Der Check ordnet Ihre Angaben in die vier Ausschlussgründe und § 349 HGB ein.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • ArbeitsrechtHandelsvertreter-Ausgleichsanspruchs-CheckPrüfen Sie, ob Sie nach Beendigung Ihres Handelsvertretervertrags einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch (Abfindung) haben (§ 89b HGB).
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.