Handelsgesetzbuch - HGB | § 449 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung

(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

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Handelsrecht: Zum Verlust des Transportguts

21.03.2017

Der Verlust des Transportguts ist dann anzunehmen, wenn der Frachtführer oder Verfrachter auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, das Gut an den Empfänger auszuliefern.

Transportrecht: Ansprüche aus Sonderziehungsrechten des abhanden gekommenen Transportguts

18.08.2016

Wird Transportgut ohne die erforderliche Markierung versendet, so liegen Anhaltspunkte für ein Verschulden vor, wenn es infolge dessen zu einer Sendungsverwechslung und einem Verlust des Transportguts kommt.

Transportrecht: Zur Haftungsbegrenzung bei Verkehrsvertrag

11.12.2013

Bei Abschluss eines Verkehrsvertrages über einen Multimodaltransport unter Einschluss von Seebeförderung ist Ziffer 23.1.3 ADSp lex specialis gegenüber 23.1.2 ADSp.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 434 Außervertragliche Ansprüche


(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung
zitiert 8 andere §§ aus dem .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung


(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schade

Handelsgesetzbuch - HGB | § 431 Haftungshöchstbetrag


(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt. (2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Se

Handelsgesetzbuch - HGB | § 413 Begleitpapiere


(1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind. (2) Der Frachtführer ist

Handelsgesetzbuch - HGB | § 418 Nachträgliche Weisungen


(1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, daß der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger

Handelsgesetzbuch - HGB | § 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen


(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch1.ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,2.Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief a

Handelsgesetzbuch - HGB | § 446 Befolgung von Weisungen


(1) Das Verfügungsrecht nach den §§ 418 und 419 steht, wenn ein Ladeschein ausgestellt worden ist, ausschließlich dem legitimierten Besitzer des Ladescheins zu. Der Frachtführer darf Weisungen nur gegen Vorlage des Ladescheins ausführen. Weisungen de

Handelsgesetzbuch - HGB | § 422 Nachnahme


(1) Haben die Parteien vereinbart, daß das Gut nur gegen Einziehung einer Nachnahme an den Empfänger abgeliefert werden darf, so ist anzunehmen, daß der Betrag in bar oder in Form eines gleichwertigen Zahlungsmittels einzuziehen ist. (2) Das auf

Handelsgesetzbuch - HGB | § 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins


(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, ist er entsprechend § 421 Absatz 2 und 3 zur Z

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2013 - I ZR 61/12

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 61/12 Verkündet am: 11. April 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - I ZR 263/01

bei uns veröffentlicht am 17.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 263/01 Verkündet am: 17. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2008 - I ZR 165/04

bei uns veröffentlicht am 30.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 165/04 Verkündet am: 30. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2008 - I ZR 146/05

bei uns veröffentlicht am 30.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/05 Verkündet am: 30. Januar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2010 - I ZR 215/07

bei uns veröffentlicht am 21.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 215/07 Verkündet am: 21. Januar 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2007 - I ZR 186/03

bei uns veröffentlicht am 15.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 186/03 Verkündet am: 15. Februar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2007 - I ZR 70/04

bei uns veröffentlicht am 26.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 70/04 Verkündet am: 26. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2007 - I ZR 109/04

bei uns veröffentlicht am 03.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 109/04 Verkündet am: 3. Mai 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2007 - I ZR 44/05

bei uns veröffentlicht am 20.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 44/05 Verkündet am: 20. September 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2007 - I ZR 43/05

bei uns veröffentlicht am 20.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 43/05 Verkündet am: 20. September 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2004 - I ZR 48/02

bei uns veröffentlicht am 02.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 48/02 Verkündet am: 2. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2004 - I ZR 205/01

bei uns veröffentlicht am 25.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 205/01 Verkündet am: 25. März 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2007 - I ZR 138/04

bei uns veröffentlicht am 18.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 138/04 Verkündet am: 18. Oktober 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2006 - I ZR 123/03

bei uns veröffentlicht am 30.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 123/03 Verkündet am: 30. März 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2018 - I ZR 146/17

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Berichtigt durch Beschluss vom 10. Januar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/17 Verkündet am: 20. September 2018 Führinger Just

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2004 - I ZR 120/02

bei uns veröffentlicht am 11.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 120/02 Verkündet am: 11. November 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2006 - I ZR 136/03

bei uns veröffentlicht am 14.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 136/03 Verkündet am: 14. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2006 - I ZR 75/03

bei uns veröffentlicht am 14.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/03 Verkündet am: 14. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2001 - I ZR 182/99

bei uns veröffentlicht am 15.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 182/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2001 - I ZR 158/99

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2001 - I ZR 284/99

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2001 - I ZR 264/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 264/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2001 - I ZR 221/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 221/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2001 - I ZR 163/99

bei uns veröffentlicht am 15.11.2001

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2003 - I ZR 174/00

bei uns veröffentlicht am 23.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/00 Verkündet am: 23. Januar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2006 - I ZR 245/03

bei uns veröffentlicht am 13.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 245/03 Verkündet am: 13. Juli 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2003 - X ZR 113/02

bei uns veröffentlicht am 28.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 113/02 Verkündet am: 28. Januar 2003 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja PostG 1997 § 3; W

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2006 - I ZR 9/05

bei uns veröffentlicht am 20.07.2006

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2006 - I ZR 198/03

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2006 - I ZR 257/03

bei uns veröffentlicht am 16.11.2006

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2003 - I ZR 234/00

bei uns veröffentlicht am 05.06.2003

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2005 - I ZR 103/04

bei uns veröffentlicht am 01.12.2005

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2005 - I ZR 108/04

bei uns veröffentlicht am 01.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 108/04 Verkündet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a

Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Sept. 2017 - 7 U 4585/16

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.10.2016, Az. 15 HK O 4347/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kost

Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 01. Dez. 2015 - 2 HK O 65/14

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl

Landgericht München I Endurteil, 17. Okt. 2016 - 15 HK O 4347/15

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits, sowie die Kosten der Streithelfer zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be

Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Mai 2015 - 14 U 2748/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 01.07.2014, Az. 2 HK O 3534/13, abgeändert wie folgt: a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag zu bezahlen, der 2552 Sonderz

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2016 - I ZR 128/15

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 128/15 Verkündet am: 1. Dezember 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - I ZR 216/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 216/14 Verkündet am: 4. Februar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Landgericht Bonn Urteil, 05. Aug. 2015 - 3 O 365/13

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 36.452,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 und weitere EUR 36.452,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jewe

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2015 - I ZR 210/14

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 210/14 vom 30. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Ri

Landgericht Hamburg Urteil, 06. Nov. 2014 - 407 HKO 8/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.868,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Apr. 2014 - I-6 U 132/13

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. September 2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 430/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Amtsgericht Mannheim Urteil, 25. Feb. 2011 - 10 C 258/10

bei uns veröffentlicht am 25.02.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Apr. 2010 - 3 U 182/09

bei uns veröffentlicht am 21.04.2010

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 02.10.2009 - 34 O 49/09 KfH abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wi

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Okt. 2005 - 15 U 70/04

bei uns veröffentlicht am 14.10.2005

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26.11.2004 -15 O 99/04 KfH IV - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.640,-EUR nebst Z

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 25. Aug. 2004 - 3 U 76/04

bei uns veröffentlicht am 25.08.2004

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 15. 03. 2004 - AZ.: 40 O 101/01 KfH - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsv

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Jan. 2004 - 3 U 148/03

bei uns veröffentlicht am 14.01.2004

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvoll

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2003 - 3 U 137/03

bei uns veröffentlicht am 19.11.2003

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. April 2003 (Az. 36 O 171/02 KfH) wird

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(1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind. (2) Der Frachtführer ist für den...
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(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, ist er entsprechend § 421 Absatz 2 und 3 zur Zahlung der...
(1) Das Verfügungsrecht nach den §§ 418 und 419 steht, wenn ein Ladeschein ausgestellt worden ist, ausschließlich dem legitimierten Besitzer des Ladescheins zu. Der Frachtführer darf Weisungen nur gegen Vorlage des Ladescheins ausführen. Weisungen des...
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt. (2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und...
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch1.ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,2.Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen...
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch1.ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,2.Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen...