Handelsgesetzbuch - HGB | § 410 Gefährliches Gut
Handelsgesetzbuch - HGB | § 410 Gefährliches Gut
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist,
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20/09/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/11 Verkündet am: 20. September 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 13/06/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 87/11 Verkündet am: 13. Juni 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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